Rechtsformen/ ARGE

Betriebsspaltung

Von einer Betriebsspaltung wird gesprochen, wenn ein Unternehmen in mindestens zwei oder mehrere Teile aufgespalten wird. Die Teile sind jeweils rechtlich selbstständig, beispielsweise einerseits als Personengesellschaft oder Privatperson als Besitzgesellschaft und zum anderen eine Kapitalgesellschaft als Betriebsgesellschaft. Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Einheiten miteinander verflochten sind, entweder als sachliche oder als personelle Verflechtung.
Bei einer sachlichen Verflechtung wird oft ein Teil der Betriebsgrundlage vermietet, beispielsweise das Bürogebäude, der Bauhof oder Baumaschinen von der Personengesellschaft an die Kapitalgesellschaft. Bei der personellen Verflechtung sind die Beteiligungen untereinander maßgebend, beispielsweise hält die Personengesellschaft oder eine Privatperson mehr als 50 % Anteile an der Kapitalgesellschaft u. a. In diesem Beispiel beherrscht die Besitzgesellschaft die Betriebsgesellschaft. Möglich ist es auch, dass mehrere Personen sowohl die Besitz- als auch die Betriebsgesellschaft beherrschen.
Die Betriebsaufspaltung gilt als eine Besonderheit in steuerlicher Hinsicht, die nicht speziell in Steuergesetzen, sondern mit Aussagen in der Rechtsprechung mit Bezug auf die Richtlinien zur Einkommensteuer geregelt ist. Bei der Besitzgesellschaft sind die Einnahmen, z. B. aus der Vermietung an die Betriebsgesellschaft, gewerbliche Einkünfte, die der Gewerbesteuer unterliegen.
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