Baurecht / BGB

Bewerbungskosten

Schreibt das Bauunternehmen eine Arbeitsstelle aus und erfolgen daraufhin Bewerbungen, so werden infrage kommende Bewerber meistens zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Grundsätzlich wird dann der künftige Arbeitgeber dem Bewerber die Aufwendungen erstatten, die der Bewerber für erforderlich halten durfte, beispielsweise die Fahrtkosten.
Erscheint der Bewerber aber nicht oder verspätet zu einem Vorstellungsgespräch, kann dies nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 07.02.2012 (Akz. 3 Sa 540/11) einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten ausschließen. Durch sein Fernbleiben erfüllt der Bewerber nicht den ihm erteilten Auftrag zur Teilnahme am vereinbarten Gespräch, folglich entfällt der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 662 und 670 BGB.
Sollte es zur Erstattung von Kosten für ein Vorstellungsgespräch von vornherein durch den Arbeitgeber eine andere Auffassung geben, so sollte bereits mit der Einladung an den Bewerber darauf hingewiesen werden, beispielsweise in der Form, dass „anfallende Kosten nicht oder nur teilweise bis zu einem Betrag von …“ erstattet werden.
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