Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Bilanzielle Abschreibung

Jener Teil der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes, der auf ein Geschäftsjahr entfällt, wird handelsrechtlich als Abschreibung bzw. steuerrechtlich als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Grundlagen für die AfA liefern die Aussagen in § 7 im Einkommensteuergesetz (EStG). Zu differenzieren ist dabei zwischen beweglichen Wirtschaftsgütern wie beispielsweise Baumaschinen und Geräte sowie unbeweglichen Gütern wie den Gebäuden. Die bilanzielle Abschreibung wird durchgeführt im Rahmen der Finanzbuchhaltung und ist von Bedeutung bei der Unternehmensrechnung.
Die bilanzielle Abschreibung für die Baumaschinen und Geräte ist nicht identisch mit der kalkulatorischen Abschreibung für die Baumaschinen und Geräte nach der Baugeräteliste (BGL) 2020 in der Kalkulation und Baubetriebsrechnung.
Für die Berechnung der bilanziellen AfA der Baumaschinen und Geräte stehen die folgenden Abschreibungsverfahren zur Verfügung, die sowohl handels- als auch steuerrechtlich herangezogen werden können:
  • Lineare Abschreibung:
    Bei der linearen AfA sind die Jahresabschreibungen gleichbleibend hoch. Die Ermittlung ist einfach. Die jährliche Abschreibung in Euro für einen Zeitraum lässt sich folgendermaßen berechnen:
    Abschreibung=Anschaffungskosten x Abschreibungssatz in %

    100 %
    Der Abschreibungsbetrag je Monat beträgt 1/12 des Jahresbetrags. Die unterjährige Abschreibung ist zeitanteilig (im Sinne von „pro rata temporis“), d. h. entsprechend der Anzahl der Monate als Zeitabschnitte, vorzunehmen. Erfolgte die Anschaffung zum 1. April, so kann für das betreffende Jahr nur 1/4 des Jahresbetrags (für die 9 Monate von April bis Dezember) abgeschrieben werden.
    Die Höhe des jährlichen Abschreibungssatzes richtet sich nach der Länge der Nutzungsdauer, die in den AfA-Tabellen vorgegeben ist.
  • Degressive Abschreibung:
    Bei der geometrisch degressiven Abschreibung wird ein gleichbleibender Abschreibungssatz jeweils auf den Rest- bzw. Nettowert bezogen. Daraus leiten sich als AfA sinkende Beträge der Jahresabschreibungen ab. Der AfA-Satz durfte bei Anschaffungen noch bis 31. Dezember 2007 höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen bzw. 30 % steuerrechtlich sowie bei Anschaffungen in den Jahren 2009 und 2010 maximal 25 % bzw. das 2 ½-fache des linearen Satzes nicht überschreiten. Bei Anschaffungen in den Jahren 2009 sowie 2011 bis 2019 war die degressive AfA nicht zugelassen. Für Anschaffungen bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 1. Januar 2020 und bis 31. Dezember 2021 kann wieder die geometrisch-degressive Abschreibung – abgeleitet aus der Einfügung des Abs. 2 im § 7 des EStG – in Höhe von 25 %, aber höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung vorgenommen werden, wobei dann Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig sind.
    Da bei der geometrisch degressiven AfA am Ende der Nutzungsdauer noch ein relativ hoher Restwert vorliegen wird, darf bei einer längeren Nutzungsdauer (meistens länger als 6 Jahre) ein Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung geprüft und vorgenommen werden. Günstig ist ein Zeitpunkt, wenn die lineare AfA über der degressiven AfA liegt.
    Diagramm geometrisch-degressive Abschreibung
    Bild: © f:data GmbH
Spezielle Regelungen gelten für die Abschreibungen von Gebäuden und Wohnbauten als unbewegliche Wirtschaftsgüter, worauf auf nähere Aussagen verwiesen wird unter:
  • Abschreibungen von Mietwohnungen sowie
  • Abschreibungen für Wirtschaftsgebäude.
Sofern Wirtschaftsgüter bei ihrer Anschaffung und Herstellung nach dem 31. Dezember 2017 die Wertgrenze (ohne Umsatzsteuer, soweit diese als Vorsteuer abziehbar ist) von 800 € (vorher 410 €) nicht überschreiten, gelten sie als GWG - geringwertige Wirtschaftsgüter. Dann können sie wertmäßig in voller Höhe bereits im Anschaffungsjahr abgeschrieben und voll in die Betriebsausgaben übernommen werden. Bei Aufbereitung der GWG in einem Sammelposten (Poolbildung für Güter ab 250 € und nach oben bis 1.000 €) erfolgt die Abschreibung dann linear über einen Zeitraum von 5 Jahren mit jährlich 20 %.
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