Jahresabschluss / HGB

Bilanzierungswahlrechte

Die Bilanz eines Bauunternehmens muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Kapitallage vermitteln. Für die Bewertung gelten die Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB). Danach wird mit den Bilanzansätzen entschieden, was als Vermögen oder Kapital bilanziert werden muss, werden kann oder nicht werden darf.
Folglich gibt es
Bilanzierungswahlrechte bestimmen praktisch den Ermessungsspielraum zwischen den Bilanzierungsgeboten als Bewertungsuntergrenze und den Bilanzierungsverboten als Bilanzierungsobergrenze für das Vermögen, die Schulden und den Erfolg.
Als Bilanzierungswahlrechte gelten beispielsweise
  • das Disagio bei Verbindlichkeiten, z. B. bei erhaltenen Krediten,
  • für die Abschreibungsmethoden einer linearen oder degressiven Abschreibung,
  • offene Absetzung erhaltener Abschlagszahlungen von der unfertigen Bauleistung im Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach dem Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren,
  • Herstellungskosten bei den unfertigen Bauleistungen im Umfang der Kosten ohne Allgemeine Geschäftskosten oder einschließlich als Gesamtselbstkosten.
Die Bilanzierungswahlrechte nach HGB als Handelsrecht müssen nicht gleichlautend mit den Ansätzen für die Steuerbilanz übereinstimmen. Steuerrechtliche Ansätze sind meistens noch detaillierter geregelt. Gibt es ein handelsrechtliches Wahlrecht, dass steuerrechtlich jedoch verbindlich anders geregelt ist, dann kann das Wahlrecht in der Handelsbilanz unabhängig von dem Ansatz in der Steuerbilanz ausgeübt werden. Mögliche handels- und steuerrechtliche Wahlrechte können praktisch - nach Aufhebung des Prinzips der umgekehrten Maßgeblichkeit (seit 2009) - unterschiedlich, d. h. voneinander abweichend ausgeübt werden.
Zu beachten ist die Maßgeblichkeit. Die Trennungen und Unterschiede müssen aber durchaus nicht so umfangreich sein wie etwa angenommen werden könnte. Nur selten sind zwei völlig unterschiedliche Bilanzen aufzustellen. Deshalb ist zu empfehlen, einen den Vorschriften entsprechenden handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erstellen und dabei die steuerlichen Bewertungswahlrechte mit weitgehender Übereinstimmung zu wählen. In diesem Sinne spricht man von der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gegenüber der Steuerbilanz. Schon aus Aufwandsgründen ist es zweckmäßig, nur eine Einheitsbilanz aufzustellen. Das ist auch weiterhin möglich. Eine Einheitsbilanz als einheitliche Gewinnermittlung wird meistens auch von kleinen Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben angestrebt.
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