Jahresabschluss / HGB

Bilanzrecht für Kleinstkapitalgesellschaften

Mit der Im Frühjahr 2012 in Kraft getretenen Micro-Richtlinie der EU (2012/6/EU) wurden die Anforderungen und Vorgaben für die Rechnungslegung bzw. das Bilanzrecht für Kleinstkapitalgesellschaften in starkem Maße abgeschwächt und vor allem hinsichtlich vorzulegender Unterlagen eingeschränkt und teils vereinfacht.
Das betrifft Kleinstunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (Kapitalgesellschaft als Mischform in einer GmbH & Co. KG) tätig sind. Die vereinfachten Rechnungslegungsvorschriften betreffen solche Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen der Geschäftsjahre zwei von den drei folgenden Kriterien nicht überschreiten:
  • Umsatzerlöse bis 700.000 €
  • Bilanzsumme bis 350.000 €
  • im Jahresdurchschnitt bis 10 Beschäftigte
Diese Wertgrößen sind wesentlich geringer als die für die Kleinen Kapitalgesellschaften nach § 267 Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschriebenen Größen.
Für die Kleinstkapitalgesellschaften leiten sich folgende Erleichterungen bzw. Vorzüge bei der Rechnungslegung ab:
  • Verzicht vollständig auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden, beispielsweise zu Art und Umfang von Haftungsverhältnissen
  • Anwendung eines vereinfachten Gliederungsschemas zur Bilanz beim Jahresabschluss gegenüber dem Ausweis nach § 266 HGB
  • Wahl zur Offenlegungspflicht zwischen der Veröffentlichung der Jahresabschlussdokumente als Bekanntmachung oder durch Hinterlegung, wobei zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens auch für die Hinterlegung die elektronische Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers vorgeschrieben ist, gegenüber Dritten können bei Hinterlegung ggf. Kopien auf Antrag vorgelegt werden
Die Neuerungen konnten erstmals für die Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 20.12.2012 endeten. Folglich war das für das Geschäftsjahr mit Abschluss 31.12.2012 bereits möglich.
Inwieweit die Erleichterungen auch praktisch im Hinblick auf die Forderungen beispielsweise von Banken, Kontrollorganen und den Anforderungen zur eBilanz wirksam werden, bleibt abzuwarten.
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