Baurecht / BGB

Bürgschaftsgeber (Bürgen)

Dem Bauherrn als Auftraggeber (AG) steht das Recht zu, bei der vom Bauunternehmen als Auftragnehmer mittels Bürgschaft gewählten Form der Sicherheitsleistung den Bürgen als tauglich anzuerkennen. Dieses Recht basiert auf der Anforderung nach § 232 BGB.
Bürgschaften können bei einem VOB-Vertrag nach den Regelungen in § 17 VOB/B des Auftragnehmers vereinbart werden, bei einem Bauvertrag nach BGB als Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.
Bürgschaften können gegeben werden von:
  • Banken und Sparkassen, d. h. von den Hausbanken der Bauunternehmen,
  • Bürgschaftsbanken der Länder,
  • in Deutschland zugelassenen Kredit- und Kautionsversicherern. Vergabehandbuch (VHB).
Welche in der EU zugelassenen Institutionen als Kautionsversicherer zugelassen sind und für Bürgschaften durch Bauunternehmen herangezogen werden können, sind in einer „Liste der zugelassenen Kautionsversicherer" bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht) einsehbar.
Die dort angeführten Kautioansvericherer können von vornherein bei einem Bauvertrag als tauglich anerkannt angesehen werden. In anderen Fällen müsste der Auftragnehmer den Nachweis erbringen, dass der Bürge als tauglich anzusehen ist. Vom Auftraggeber sind bei einer Prüfung jedoch objektive Maßstäbe anzulegen. Zu den zugelassenen Instituten zählen auch die Sparkassen, die Bürgschaftsbanken der Länder und die VHV Kautions-AG in Hannover, als bekannter Versicherer.
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