Buchhaltung / Rechnungswesen

Bürgschaftsverwaltung

Die Beantragung, Ausreichung und Rückgabe von Bürgschaften als Sicherheitsleistungen erfordern eine laufende Überwachung sowohl beim Auftraggeber als auch beim Auftragnehmer. Für letzteren ist die Überwachung ein Kosten- und Liquiditätsfaktor. Auf jeden Fall sollten beim Auftragnehmer die Bürgschaftsrahmen ausreichend bemessen sein, damit Einbehalte abgelöst und Vorauszahlungen hereingeholt werden können.
Für die Darstellung reichen manuelle Listen mit Aufstellungen nach zwei Zielrichtungen aus:
  • Einmal ist es notwendig, einen Überblick zu bekommen über die ausgereichten Bürgschaften bei verschiedenen Instituten als Übersicht über die Inanspruchnahme und die noch vorhandenen Möglichkeiten im eingeräumten Bürgschaftsrahmen.
  • Als weiterer wesentlicher Punkt ist die Überwachung der Bürgschaften nach ihrer Laufzeit zu sehen. Für die Überwachung der Laufzeit der Bürgschaften genügt eine fortlaufende Liste, in der aufgeführt werden:
    • Objekt (Baustelle),
    • Bauherr,
    • Bürgschaftsgeber,
    • Datum der Herausgabe,
    • voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme,
    • Rückgabe der Bürgschaft.
Die mögliche Rückgabe von Bürgschaften sollte laufend überwacht werden, damit der Bürgschaftsrahmen für weitere Bauaufträge zur Verfügung steht, und vor allem, damit Bürgschaftskosten eingespart werden können.
Wenn eine gut organisierte EDV vorhanden ist, kann die Verwaltung der Bürgschaften leicht damit überwacht werden. Die Bau-Software-Lieferanten bieten Lösungen für Bürgschaftsverwaltungen an.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bürgschaftsverwaltung"

Ausgabe 2016-09
Diese Norm legt die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen fest. Diese Bedingungen enthalten u. a. Angaben zur Art und zum Umfang der Leistungen, zur Haftung der Vertragsparteien, zu Vertragsstrafen, zu Mängelansprüchen ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.2. Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Mängelansprüche siche...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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