Baurecht / BGB

Bürgschaftsverwertung

Tritt ein Fall zur Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung ein, kann diese durch den Auftraggeber verwertet werden. Dann ist die Bürgschaft gewissermaßen „fällig“.
Die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft tritt, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nach einem Urteil des BGH vom 29.01.2008 (Az.: Xi ZR 160/07) nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.
Der Auftraggeber wendet sich zur Verwertung in der Regel bei einer Bürgschaft als Sicherheitsform an den Bürgen, der selbstschuldnerisch haftet, und fordert Zahlung aus der Bürgschaft. Sofern die besicherte Hauptschuld fällig ist, hat der Bürge der Verpflichtung zur Zahlung nachzukommen. Stehen Einwendungen des Bürgen oder vorformulierte Einreden in der Bürgschaftsurkunde entgegen, bliebe zu prüfen, ob sie wirksam sind. Der Bürge könnte ggf. einer Inanspruchnahme entgegenhalten, dass evtl. die Hauptschuld gar nicht besteht oder bereits verjährt ist.
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