Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Bußgeldkataloge zu Arbeitsstätten

Mit der Änderung der ArbStättV durch Artikel 4 vom 19. Juli 2010 wurde der § 9 –Straftaten und Ordnungswidrigkeiten– aufgenommen. Mit der Regelung ist es möglich, Verstöße gegen die ArbStättV als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, und zwar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € mit Bezug auf § 25 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dagegen ist eine vorsätzliche Handlung, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, strafbar.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat mit seiner LASI-Veröffentlichung „Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung – LV 56“ (Herausgabe Februar 2013) vorgelegt. Die Kataloge sollen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder Orientierung geben, Verstöße länderübergreifend mit einheitlichen Bußgeldsätzen zu ahnden.
Die Bußgeldkataloge zu Arbeitsstätten in LV 56 sind differenziert aufgestellt als
  • Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen) und
  • Bußgeldkatalog Baustellen.
Beispiele für Regelsätze zu Tatbeständen auf Baustellen:
in EUR
Arbeitsstätte nicht in vorgeschriebener Weise eingerichtet3.000
Verkehrswege mangelhaft1.000
Schutz vor herabfallenden Gegenständen fehlt2.000
Fluchtwege mangelhaft3.000
Beleuchtung fehlt400
Sicherheitsbeleuchtung fehlt1.000
Standsicherheit von Erdbaumaschinen fehlt 5.000
Erkundung anliegender Medien bei Erdarbeiten nicht erfolgt2.000
Elektrische Freileitungen nicht verlegt3.000
Mittel zur ersten Hilfe fehlen200
Toilettenraum fehlt600
Pausenraum oder -bereich fehlt (bei mehr als 10 Beschäftigten)600
Die in den Katalogen ausgewiesenen Sätze können als Regelsätze angesehen werden und jeweils von einem vorsätzlichen Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Liegt nur ein fahrlässiges Verhalten vor, so sollte bei der Berechnung des Bußgeldes nur die Hälfte des Regelsatzes herangezogen werden.
Die Sätze sollen aber die Aufsichtsbehörden nicht davon entbinden, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung spezieller Umstände des Einzelfalls anders zu entscheiden. Von der Festsetzung eines Bußgeldes kann auch abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass bereits eine Verwarnung ausreichend erscheint.
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