Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Corona-Mehrkosten zu Angeboten

So wie Mehrkosten coronabedingt auf der Baustelle bei der Bauausführung von bestehenden Bauverträgen von Bedeutung sind, bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Berücksichtigung zu:
  • vorliegenden Angeboten und bereits eingeleiteten Vergabeverfahren sowie
  • künftigen Ausschreibungen von Baumaßnahmen, Angeboten und Vergabeverfahren.
Hierzu wurden gleichlautende Kostenerstattungsregelungen zum „Umgang mit COVID-19-Pandemie bedingten Mehrkosten auf Baustellen des Bundes“ durch das Bundesinnenministerium (BMI) vom 17. Juni 2020 zum Bundeshochbau und des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) vom 22. Juni 2020 für den Bundesfernstraßenbau, vom 23. Juni 2020 zum Bundeswasserstraßenbau und vom 25. Juni 2020 zur Eisenbahninfrastruktur erlassen.
Die Erlasse traten am 1. Juli 2020 in Kraft und gelten bis auf Weiteres.
Corona-Mehrkosten zu Angeboten
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Sie sollen einen angemessenen Interessenausgleich der Vertragsparteien mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 1 in VOB Teil B wahren und einen ungestörten Bauablauf unterstützen. Diese Regelungen sollen auch bei öffentlichen Bauaufträgen auf Ebene der Bundesländer und Kommunen zur Anwendung kommen. Ableitend aus den Regelungen wurden:
  • zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Stand 2019) das Formblatt 217– COVID-19-bedingte Mehrkosten – eingefügt und
  • zum Brücken und Straßenbau im HVA B-StB (Ausgabe 2029) die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-06-20) zur Erstattung coronabedingter Mehrkosten ergänzt.
Ist die Frist zur Angebotsabgabe für ein laufendes Vergabeverfahren von öffentlichen Bauaufträgen noch nicht abgelaufen, ist vom Ausschreibenden das Formblatt aus den angeführten Regelungen – im VHB-Bund das neue Formblatt 217– durch Nachsendung allen Verfahrensteilnehmern bereitzustellen und die Rückgabe mit dem Angebot zu fordern, ggf. wäre die Angebotsfrist zu verlängern. Für welche
  • unmittelbaren persönlichen Hygienemaßnahmen und
  • Hygenieunterstützenden Maßnahmen
im Einzelnen der Nachweis von eventuellen coronabedingten Mehrkosten zu führen bliebe, wird angeführt unter Corona-Mehrkosten am Bau nach Formblatt 217.
Ist die Angebotsfrist zu einer Ausschreibung bereits abgelaufen, dann ist nach Tz. III in den o. a. Erlassen „von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bietern unter Berücksichtigung von ihm vorgesehenen Nachunternehmern eine Erklärung über Art und Umfang der im Angebot enthaltenen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu fordern“. Zu prüfen ist die Erklärung nach den Angaben in der Angebotskalkulation bzw. den Preisblättern (EFB-Preis) nach VHB-Bund. Eine Erstattung von Mehrkosten ist dann nur für solche Kosten von Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen möglich, die über die bereits einkalkulierten Kosten hinausgehen.
Bei einem erst zukünftig vorgesehenen Vergabeverfahren sind die erforderlichen Kosten ebenfalls nach vorgegebenem Formblatt bzw. Gliederung der notwendigen Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen aufzubereiten. Die Erstattung kann sich bei Ausführung der Baumaßnahme dann nur auf die tatsächlich erforderlichen Kosten beziehen, bezogen nach dem marktüblichen Rahmen.
Von Bietern sind nach Vorgabe unter Tz. II in den o. a. Erlassen die Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht über die Baustellengemeinkosten (BGK) einzukalkulieren bzw. Pauschalpreise ohne diese Mehrkosten zu kalkulieren. Die Kosten für betreffenden Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen sind nicht dem Wettbewerb zu unterstellen. Diese Vorgehensweise soll die „Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe“ sicherstellen und dadurch verhindern, dass „Unternehmen Kosten für Zeiträume einkalkulieren, die nur durch die Vertragslaufzeit, nicht aber durch den tatsächlichen Bedarf begrenzt sind“.
Für die spätere Erstattung von Mehrkosten ist bereits das o. a. Formblatt 217 den Vergabeunterlagen beizufügen. Die Abgabe ist in der Aufforderung zur Angebotsabgabe im „Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen“ aufzunehmen und zur Abgabe zu verlangen.
Bei der Erstattung der Mehrkosten ist es nicht von Bedeutung, ob zur Baumaßnahme ein Bauvertrag als Einheitspreisvertrag oder Pauschalvertrag abgeschlossen wurde und die verursachenden Maßnahmen für die zusätzlichen Kosten in eigener Verantwortung des Bauunternehmens oder durch Vorgabe des Auftraggebers angeordnet worden sind.
Bauprofessor-Redaktion
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