Buchhaltung / Rechnungswesen

Degressive Abschreibung

Spezielle Abschreibungsmethode

Die degressive Abschreibung ist eine spezielle Abschreibungsmethode der bilanziellen Abschreibung. Sie weist am Anfang relativ hohe und dann von Jahr zu Jahr sinkende Abschreibungsbeträge auf. Zu unterscheiden sind als Möglichkeiten die:
  • geometrisch-degressive Abschreibung und
  • arithmetisch-degressive Abschreibung.
Für die geometrisch-degressive Abschreibung ist charakteristisch, dass die Abschreibungssätze in % jährlich gleich hoch bleiben, aber jeweils auf den Restwert (Netto- bzw. Buchwert) bezogen werden. Dadurch leitet sich am Ende der Nutzungsdauer aber ein relativ hoher Restwert ab, der dann gesondert abzuschreiben wäre.

Umfang der geometrisch-degressiven Abschreibung

Die geometrisch-degressive Abschreibung konnte für Anschaffungen bis 31. Dezember 2010 mit unterschiedlich hohen jährlichen Abschreibungssätzen angewandt werden. Der Prozentsatz konnte bei Anschaffungen höchstens betragen:
  • bis 31. Dezember 2007 das Dreifache des linearen Satzes bzw. maximal 30 %,
  • ab 01. Januar 2009 bis 31.12.2010 das 2,5-fache des linearen Satzes bzw. maximal 25 %.
In den Jahren 2008 sowie ab 2011 bis 2019 durfte bei Anschaffungen die degressive Abschreibung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich für Sachanlagen wie Baumaschinen und Geräte nicht mehr herangezogen werden.
Für Anschaffungen bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens konnte nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 wieder die geometrisch-degressive Abschreibung (als Absetzung von fallenden Jahresbeträgen) in Höhe von 25 %, aber höchstens dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, vorgenommen werden. Hierfür wurde Absatz 2 im § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingefügt. Ableitend aus dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 wird die geometrisch-degressive Abschreibung auch für die im Jahr 2022 angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter verlängert.
Bei dieser Anwendung sind dann Absetzungen für außergewöhnliche, technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

Arithmetisch-degressive Abschreibung

Bei der arithmetisch-degressiven Abschreibung nimmt der Abschreibungsbetrag jeweils um einen gleich hohen Betrag jährlich ab. Dies wird erreicht dadurch, dass mit Bezug jeweils auf Anschaffungskosten sinkende jährliche Abschreibungssätze festgelegt werden. Am Ende der Nutzungsdauer verbleibt kein Restwert. Diese Methode ist gegenwärtig für Baumaschinen und Geräte steuerrechtlich nicht anerkannt, folglich wird sie auch handelsrechtlich sinnvollerweise nicht herangezogen.
Angewandt werden darf diese Methode für Abschreibungen von Gebäuden gemäß § 7 Abs. 5 im EStG auf Grundlage abgestufter Sätze und differenziert nach Jahren der Fertigstellung, beispielsweise für Gebäude zu Wohnzwecken, wenn die Anschaffung rechtswirksam vor dem 1. Januar 1996 abgeschlossen wurde, in Höhe von
  • 7 % im Jahr der Fertigstellung und in den 3 folgenden Jahren,
  • 5 % in den darauffolgenden Jahren,
  • 2 % in weiteren 6 folgenden Jahren und
  • 1,25 % in den darauffolgenden 24 Jahren.

Degressive Abschreibung für Baudenkmäler

Seit 2004 kann auch die Abschreibung für Baudenkmäler arithmetisch-degressiv nach § 7i Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen werden, und zwar:
  • im Jahr der Herstellung sowie in den folgenden 7 Jahren jeweils bis 9 % und
  • danach in weiteren 4 Jahren jeweils bis zu 7 % von der Bemessungsgrundlage, gemindert um Zuschüsse aus öffentlichen Finanzmitteln.
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