Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Detailpauschalisierung

Von einer Detailpauschalisierung wird gesprochen, wenn:
  • neben detaillierten Bauplänen eine Ausschreibung mit detaillierten Mengen im Leistungsverzeichnis (LV) vorliegt und dann
  • zum kalkulierten Angebot eine Pauschalisierung vorgenommen und ein Pauschalpreis als Vertragssumme vereinbart wird.
Die Detailpauschalisierung entspricht dem Leitbild nach § 2, Abs. 7 in der VOB/B, wonach die Vergütung dann unverändert bleibt, wenn die Vergütung als Pauschalsumme festgelegt wird. Die Folge ist dann ein Detailpauschalvertrag.
Dabei trägt der Auftragnehmer lediglich das Risiko höherer Leistungsmengen. Ist die auszuführende Leistungsmenge größer als die im LV in einer Position ausgeschriebene Menge, dann bleibt der Gesamtbetrag für diese Leistungsposition bindend. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ggf. ein Ausgleich - unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderkosten - zu gewähren (vgl. § 2 Abs. 7, Nr. 1 in VOB/B). Im HVA B-StB wird zu Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau im Teil 3 (unter Tz. 3.6 - Nr. 25) hierzu vermerkt, dass eine Vergütungsanpassung von Pauschalsummen nur in Betracht kommen kann, wenn es sich um nicht zumutbare qualitative oder quantitative Änderungen des gesamten Leistungsvolumens handelt.
Wann jedoch eine Risikogrenze - in der Baupraxis auch als Zumutbarkeitsgrenze oder "Opfergrenze" bezeichnet - erreicht bzw. überschritten ist, hängt vom Einzelfall ab und kann prozentual nicht allgemein vorgegeben werden, selbst wenn in der Praxis oft von 20 % gesprochen wird.
Bei der Detailpauschalisierung ist aber von Bedeutung, dass bei einer Änderung des Leistungsinhalts auch der Pauschalpreis mit Bezug auf § 2 Abs. 7, Nr. 2 VOB/B anzupassen bliebe. Das betrifft:
  • Leistungsänderungen, z. B. durch Änderungen des Bauentwurfs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers.
  • Forderung zur Ausführung zusätzlicher, bisher nicht ausgeschriebener Leistungen, wobei eine Zusatzleistung bereits bei einer Anordnung des Auftraggebers für eine Mengenmehrung in einer Leistungsposition vorliegt.
Der Auftragnehmer muss aber bei seinen Nachforderungen die ersparten Aufwendungen von Pauschalpreisen in Abzug bringen, wenn der Auftraggeber eine Teilleistung oder Leistungsposition nicht ausführen lässt.
Bei Forderung von zusätzlichen Leistungen kann es problematisch sein, die Zusatzleistungen von den zum Pauschalpreis zugeordneten Leistungen eindeutig abzugrenzen. Hierzu hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 08.07.2014 (Az.: 21 U 155/13) entschieden:
  • Geforderte Zusatzleistungen sind abzugrenzen und es ist dafür erforderlich, die vom Pauschalpreis umfassten Leistungen und die hierauf entfallenden Preisanteile vom Auftragnehmer genau darzulegen und weiter vorzutragen, welche Leistungen zusätzlich hinzugekommen sind und wie sich die dafür ergebenden Mehrkosten berechnen lassen.
  • Geforderte Zusatzleistungen können ggf. auch eine Verlängerung der Bauzeit nach sich ziehen. Dazu wäre evtl. eine neue Terminvereinbarung zwischen den Vertragspartnern zu treffen. In dem Urteil wird dazu vermerkt, dass dem Auftragnehmer dann kein Anspruch auf Bauzeitverlängerung zusteht, wenn er nicht mindestens auf eine verspätete Fertigstellung infolge beauftragter Zusatzleistungen hinweist, um die Terminvereinbarung zu ermöglichen.
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