Buchhaltung / Rechnungswesen

Disagio

Unter Disagio ist allgemein die Differenz zu verstehen, um die der Preis oder Kurs eines Wertpapiers oder Kredits geringer als der Nennwert ist bzw. zurückbleibt, ähnlich dem Damnum als Abschlag. Das Gegenstück ist das Agio als ein Aufschlag bzw. Aufgeld.
Ein Disagio kann bei der Gewährung eines Kredits vereinbart werden. Es wird meistens als Prozentsatz angegeben, beispielsweise in der Form "Kredit mit Auszahlung von 95 % und 5 % Disagio". Dem Kreditnehmer stehen dann nur 95 % des Kredits als Auszahlung zur Verfügung. Verbunden ist dies mit einem in der Regel niedrigeren Nominalzinssatz. Beim Kreditantrag bliebe dies zu beachten.
Die Vereinbarung eines Disagio ist dann von Vorteil, wenn es steuerrechtlich als Werbungskosten angesetzt werden kann, was beispielsweise bei Krediten für vermietete Immobilien der Fall ist. Handelsrechtlich ist ein Disagio in der Regel als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln.
Als Werbungskosten ist ein Disagio abziehbar, wenn es sich im marktüblichen Rahmen hält. In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2016 wurde entschieden, dass die Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Ein marktübliches Disagio ist danach für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr des Kreditabschlusses als Jahr der Leistung bzw. des Abflusses voll zum Abzug gebracht werden.
Das gilt jedoch im Grundsatz nur, wenn der Nominalzinssatz nicht ungewöhnlich niedrig ist bzw. das Disagio nicht entsprechend hoch angesetzt wird. Ist davon auszugehen, ist eine "Zinsvorauszahlung" anzunehmen und dann kein Sofortabzug möglich, sondern eine Verteilung auf Jahre vorzunehmen.
Von einem marktüblichen Disagio kann ausgegangen werden, wenn für einen Kredit mit einem Zinsfortschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart wird. Beträgt es jedoch mehr als 5 %, dann wird von der Finanzverwaltung die marktübliche Nichtbeanstandungsgrenze aus Vereinfachungsgründen keine Anwendung finden.
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