Lohn / Tarif / Rente

Dokumentationspflichten zum allgemeinen Mindestlohn

Ab 1. Januar 2015 ist das "Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz-MiLoG) vom 11. August 2014 (in BGBl. I S. 1348)" anzuwenden und ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde (sofern keine Ausnahmeregelung nach § 24 gilt) zu vergüten, wenn nicht ein höherer Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (AEntG) zu zahlen ist. Speziell für das Baugewerbe ist der "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 3. Mai 2013" maßgebend. In verschiedenen Baunebengewerben gelten weitere Branchen-TV.
Die betrieblichen Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 im MiLoG wurden ab 1. Januar 2015 dahin gehend eingeschränkt, dass sie "nicht gelten für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958 € überschreitet" und für die der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Aufzeichnung der Arbeitszeit (in deutscher Sprache) und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen auch tatsächlich erfüllt. Im verstetigten Monatsentgelt sind sämtliche verstetigten monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die als regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt anzusehen sind.
Für Arbeitsverhältnisse seit 1. August 2015 regelt sich die Dokumentation nach der "Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 (verkündet im Bundesanzeiger vom 31. Juli 2015)". Danach entfällt die Aufzeichnungspflicht:
  • weiterhin für Arbeitsverhältnisse, in denen das regelmäßige verstetigte Monatsentgelt mehr als 2.958 € brutto beträgt,
  • künftig auch für Arbeitsverhältnisse, in denen das regelmäßige verstetigte Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und der Arbeitgeber dieses Entgelt nachweislich für die letzten vollen 12 Monate gezahlt hat, wobei Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Jahreszeitraums unberücksichtigt bleiben,
  • als Ausnahme nach § 1 Abs. 2 in der MiLoDokV für mitarbeitende Familienangehörige (Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern) des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, ferner eines vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Vertreters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
Nach § 16 Abs. 1 MiLoG hat ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine schriftliche Meldepflicht bei Einsatz des Arbeitnehmers in Deutschland vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung zu erfüllen. Weiterhin ist jeder Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen, beispielsweise für den 1. spätestens am 8. Kalendertag. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkts aufzubewahren. Auf Verlangen einer Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzustellen.
Die angeführten Dokumentationspflichten entsprechen auch den Aufzeichnungspflichten zum Mindestlohn-Bau nach § 19 Abs. 1 im AEntG für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe sowie zur Kontrolle der Branchenmindestlöhne. Hinzu käme nur eine Aufzeichnungspflicht für jene Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikumsverhältnisse, die unter den persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen.
Aus dem § 17 Abs. 1 im MiLoG leitet sich aber auch die Aufzeichnungspflicht bei Zahlung des allgemein gesetzlichen Mindestlohns an Angestellte der Bauwirtschaft und ggf. Poliere ab 1. Januar 2015 ab, wobei für diese Arbeitnehmer ebenfalls die Dokumentationspflichten nur gelten und vorzusehen sind, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt seit 1. August 2015 nach § 1 Abs. 1 MiLoDokV von 2.958 € brutto bzw. von 2.000 € brutto (bei Zahlung monatlich in den letzten 12 Monaten) nicht überschritten wird.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie - Bauen und Services - wurde der "Leitfaden- Mindestlöhne im Baugewerbe - Stand: 6. August 2015" unter Beachtung der Anforderungen aus der MiLoDokV aktualisiert.
Bauprofessor-Redaktion
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