Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Durchsicht der Angebote

Die Durchsicht der eingereichten Angebote gehört mit zu den Aufgaben der Prüfung und Wertung von Angeboten, meistens im Rahmen der formalen Prüfung der Angebote. Maßgebend dafür sind für öffentliche Aufträge bei nationaler Ausschreibungen im Unterschwellenbereich die Regelungen in § 16 c im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A. Für EU-weite Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte gelten § 16 c EU im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 16 c VS im Abschnitt 3 der VOB/A. Weiterhin sind die Aussagen zu:
  • Baumaßnahmen des Hochbaus unter Tz. 1.3 in der Richtlinie 321– Vergabevermerk – im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) und
  • Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.4 - Prüfung und Wertung der Angebote (Nr. 12) -
zu berücksichtigen.
Bei öffentlichen Aufträgen sind die eingereichten Angebote zunächst allein durch die Vergabestelle durchzusehen. Sie sollte durch Personen erfolgen, die nicht mit der Vergabeentscheidung oder der Durchführung der Maßnahmen befasst sind. Zu prüfen ist dabei, ob Auffälligkeiten den Schluss zulassen, dass das Wettbewerbsergebnis ggf. verfälscht werden soll oder eine Manipulationsabsicht besteht. Nach Tz. 1.1 in der Richtlinie 321 im VHB-Bund gelten als Auffälligkeiten beispielsweise fehlende, überschriebene, überlackte oder mit Bleistift eingetragene Preise, Erklärungen oder doppelte Ausweise. Auffälligkeiten sind an den betreffenden Stellen im Angebot nachvollziehbar zu kennzeichnen.
Im Rahmen der Prüfung ist zugleich zu klären, ob aus solchen formalen Gründen ein zwingender Ausschlussgrund vorliegt und das Angebot auszuschließen ist.
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