Baukalkulation / Angebot / Nachträge

EFB-Preis Vorlage

Im Formblatt 211 (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) und zugehöriger Richtlinie in Tz. 1 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017- Stand 2019) wird zu öffentlichen Bauaufträgen vorbestimmt, dass vom Auftraggeber den Vergabeunterlagen die Formblätter Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 beizufügen sind, wenn die voraussichtliche Angebotssumme mehr als 50.000 € betragen wird. Daraufhin sind die Formblätter - nach Wahlmöglichkeit nach dem herangezogenen Kalkulationsverfahren - 221 (bei Zuschlagskalkulation) oder 222 (bei Endsummenkalkulation), vom Bieter ausgefüllt mit dem Angebot einzureichen, soweit sie zur Beurteilung über die Angemessenheit der Angebotspreise erforderlich sind.
In Tz. 1 der Richtlinie 211 (Stand 2019) wird für den Anwendungsbereich des VHB- Bund neu darauf verwiesen, dass auch auf die "Vorlage verzichtet werden kann, wenn stattdessen die Vorlage einer Urkalkulation gefordert wird".
Der Auftraggeber kann auch mit Bezug auf § 16a im Abschnitt 1 der VOB/A fehlende Nachweise nachverlangen, dann sind diese spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen.
Demgegenüber ist das Formblatt -Aufgliederung der Einheitspreise -223 - ausgefüllt nur auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle einzureichen.In der Richtlinie zum Formblatt 223 im VHB-Bund (2019) wird neu vermerkt, dass das Formblatt "nur von den Bietern zu fordern ist, deren Angebote in der engeren Wahl sind".
Im Formblatt 223 ist nach zugehöriger Richtlinie im VHB-Bund (Ausgabe 2017) die Aufgliederung folgendermaßen abzufordern und abzuverlangen:
  • bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 50.000 € nur wichtige Einheitspreise (EP) für Teilleistungen als Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) nach Vorgabe, damit sich danach die für die Angebotssumme maßgebenden Kalkulationsbestandteile beurteilen lassen,
  • bei einer voraussichtlichen Angebotssumme von mehr als 100.000 € die Aufgliederung der Einheitspreise aller Teilleistungen.
In der Aufforderung zur Angebotsabgabe wird in der Regel hingewiesen, dass nicht oder verspätet vorgelegte Formblätter zum Ausschluss des Angebots bzw. zur Nichtberücksichtigung nach § 16 a im Abschnitt 1 in der VOB Teil A (analog auch nach § 16 a EU im Abschnitt 2 zu EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 16 a VS Abs. 1, Nr. 3 bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen im Abschnitt 3 der VOB/A) führen. Wird die geforderte Abgabe versäumt, kann der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen und Nachweise mit Fristsetzung nachverlangen. Diese sind dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Bei Nichtvorlage kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) ein Ausschluss bei der Wertung erfolgen (Urteil vom 07.06.2005 - XZR 19/02), weil die geforderten Aussagen für die Vergabeentscheidung wichtig sind.
Auf Ebene der Bundesländer können in analoger Form auch Formblätter Preise auftreten. Sie leiten sich aus "Kommunalen Vergabehandbüchern (KVHB)" ab.
Bauprofessor-Redaktion
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