Baurecht / BGB

Effektivzinsberechnung

Die Berechnung der Zinsen für geliehenes oder ausgeliehenes Geld für eine Periode als Laufzeit kann nach verschiedenen finanzmathematischen Methoden erfolgen. Die Unterscheidung richtet sich danach, wie viel Tage eines Monats oder eines Jahres der Berechnung zugrunde gelegt werden.
Für die Zinsberechnungen ist die Effektivzinsberechnung, bezeichnet auch als ICMA-Rule oder "ACT/ACT" (wobei das zweite ACT Bezug nimmt auf „actual historical“ im Sinne von aktuell historisch), eine überwiegend angewandte Form. Sie bezieht die tatsächlichen Kalendertage eines Monats und Jahres ein, d. h. 365 Tage im Jahr bzw. 366 Tage im Schaltjahr. Das Basisjahr wird - im Unterschied zur Eurozinsmethode - ebenfalls mit 365 bzw. 366 Tagen gleichermaßen wie das Zinsjahr angesetzt. Dabei wird der erste Anlagetag nicht verzinst, dafür aber der letzte Tag mit einbezogen. Diese Variante der Zinsberechnung wird vorrangig im Kapitalmarkt und bei Anleihen im Euro-Raum verwendet.
Bei der Berechnung von Verzugszinsen wird meistens auch die kalender- bzw. tagesgenaue Effektivzinsberechnung zugrunde gelegt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nur für jenen Zeitraum Zinsen zahlt, in dem er einen Vorteil hatte. Auch lässt sich aus § 187 (Fristbeginn) und § 188 (Fristende) BGB dem Grunde nach ableiten, bei der Berechnung von Verzugszinsen einen tagesgenauen Ansatz vorzusehen.
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