Lohn / Tarif / Rente

Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe

Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 wurden zum Bauhauptgewerbe in den Entgelttarifverträgen vom 05. November 2021 für den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) Einmalzahlungen in den Tarifgebieten Deutschland-West und Berlin vorgesehen.

Höhe der Einmalzahlungen

Auf Grundlage der Tarifverträge vom 05. November 2021 zu den Tarifgebieten West und Berlin betragen die Einmalzahlungen für:
  • die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 8b in den TV-Lohn zu den Lohngruppen 2a bis 6 nach BRTV-Baugewerbe sowie für die Angestellten und Poliere nach § 4b in den TV-Gehalt:
    • für das Jahr 2022 = 400 € zum Lohn bzw. Gehalt auszuzahlen im Monat Mai 2022 und
    • für das Jahr 2023 = 450 € zum Lohn bzw. Gehalt auszuzahlen im Monat Mai 2023,
  • alle Auszubildenden in West und Berlin im 2. bis 4. Ausbildungsjahr, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe haben, einmalig 110 €. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den Monat März 2023.

Aspekte zu den Einmalzahlungen

Für die Einmalzahlungen sind nach den TV-Lohn/West sowie TV-Gehalt/West folgende Aspekte zu beachten:
  • Kein Anspruch auf die Einmalzahlungen besteht für gewerbliche Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe fallen.
  • Die Einmalzahlungen sind in voller Höhe auszuzahlen, sofern keine Veränderung zur Beschäftigung bekannt ist. Würde ein Ausscheiden oder ggf. ein Wechsel zur Teilbeschäftigung vereinbart werden und eintreten, bliebe ggf. zu prüfen, ob eine Überzahlung erfolgte und hierzu evtl. eine Rückforderung zu empfehlen wäre.
  • Sofern die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche ist, mindern sich die Einmalzahlungen im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
  • Arbeitnehmer in Altersteilzeit erhalten unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit die Hälfte der jeweiligen Einmalzahlung.
  • Gemäß § 8b Abs. 3 im TV-Lohn West vom 5. November 2021 vermindert sich die jeweilige Einmalzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat im April 2022 bis März 2023 bzw. April 2023 bis März 2024, für den kein Lohn- bzw. Gehaltsanspruch besteht. Das gilt gleichfalls auch bei Auszubildenden für den Zeitraum April 2022 bis März 2023.
  • Die Einmalzahlungen nach den Tarifverträgen gelten als Bruttobeträge und unterliegen somit auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und der Einkommensteuer.
  • Eine Aufteilung des jeweiligen Betrags der Einmalzahlung als Streckung mit Teilbeträgen auf mehrere Monate zu Gunsten einer steuerlichen Belastung für den Arbeitnehmer ist in den Tarifverträgen nicht vorgesehen.
  • Die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer aus Einmalzahlungen ist ebenfalls bei der Berechnung und Umlage der Beiträge an die SOKA-Bau zu berücksichtigen.
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