Jahresabschluss / HGB

Einzelbewertung

Nach § 252 Abs. 1 im Handelsgesetzbuch (HGB) sind alle Vermögensgegenstände und Schulden im Unternehmen einzeln zu erfassen und zu bewerten. Dadurch wird verhindert, dass Wertminderungen mit Werterhöhungen aufgerechnet werden. Ausnahmen sind als Bewertungsvereinfachungsverfahren zugelassen, z. B. für Stoffe im Vorratsvermögen als
Bauspezifisch sind die Rückstellungen aus Verpflichtungen zu Mängelansprüchen zu betrachten. Diese sind nach der wahrscheinlich zukünftigen Inanspruchnahme zu bewerten, entweder
  • einzeln je Bauauftrag oder
  • pauschal für den mängelanspruchsbehafteten Umsatz.
In der Baupraxis wird überwiegend die Pauschalbewertung angewendet. Groborientierungen liegen im Baugewerbe bei 0,5 bis 2 % des jährlichen Ist-Umsatzes.
Die gerechtfertigte Pauschale sollte über Jahre durch den Nachweis des Ist-Anfalls belegt (z. B. auf besonderen Konten bzw. Kostenstellen) und überprüft werden, sie begründet sich aus der Vergangenheit.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen als Steuerprüfungen werden durch die Finanzverwaltungen pauschal bewertete Mängelansprücherückstellungen in der Regel nicht beanstandet, wenn sie 0,5 % des mängelanspruchsbehafteten Umsatzes im Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere