VOB A

Einzelfristen

Einzelfristen sind in der Regel nach § 9 Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A (analog auch bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 9 EU Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 2 sowie bei Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit nach § 9 VS Abs. 2, Nr. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A) Fristen in der Bauablaufplanung, d. h. Bauablauffristen für in sich geschlossene Teile der Leistung. Sie werden nur dann zu Vertragsfristen, wenn sie in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) als solche bezeichnet sind oder im Rahmen einer Vertragsdurchführung nachträglich ausdrücklich nach § 5 Abs. 1 in VOB, Teil B vereinbart werden.
In der Richtlinie 214, Tz. 1.1 im Vertrags- und Vergabehandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) wird angeführt, wie nach maßgebender Rechtsfolge zwischen Vertragsfristen und Einzelfristen zu unterscheiden ist:
  • Hält der Auftragnehmer die Vertragsfristen (Ausführungsfristen und zu Vertragsfristen erklärte Einzelfristen) nicht ein, kommt er in der Regel ohne weiteres mit seiner Leistung in Verzug und macht sich in vollem Umfang schadensersatzpflichtig (Verzugsschaden).
  • Hält der Auftragnehmer Einzelfristen, die nicht zu Vertragsfristen erklärt sind, nicht ein, kommt der Auftragnehmer nicht ohne weiteres in Verzug, macht sich aber gegebenenfalls wegen Störung, Behinderung oder Unterbrechung des Bauablaufs schadensersatzpflichtig.
Sind dagegen die Einzelfristen nicht als Vertragsfristen erklärt und hält dann der Auftragnehmer diese Einzelfristen nicht ein, kommt er nicht ohne weiteres in Verzug. Er macht sich dann aber ggf. wegen Störung, Behinderung oder Unterbrechung des Bauablaufs schadensersatzpflichtig.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Einzelfristen"

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