Steuern

ELSTAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale)

ELSTAM ist die elektronische Form der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers mit den "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM)", die seit 2013 praktisch eingeführt ist und die vorherige papiergebundene Lohnsteuerkarte ersetzt. Darauf stützen sich sowohl das Bauunternehmen als Arbeitgeber als auch das Betriebsstättenfinanzamt für den Abzug der Lohnsteuer. Für den Abzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind ab dem Kalenderjahr 2019 die Aussagen und Regelungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 8. November 2018 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt I 2018, S. 1137) zu beachten und anzuwenden.
Lohnsteuerabzugsmerkmale richten sich nach § 39 im Einkommensteuergesetz (EStG). Sie werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers automatisiert durch das Bundesamt für Steuern auf Grundlage gespeicherter Daten gebildet. Als Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten allgemein:
  • Steuerklasse (nach § 38b Abs. 1 EStG) und Faktor (nach § 39 Abs. 4 EStG),
  • Zahl der Kinderfreibeträge bei den einzelnen Steuerklassen (nach § 38b Abs. 2 EStG),
  • auf Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag und ein Hinzurechnungsbetrag (nach § 39a EStG),
  • auf Antrag des Arbeitnehmers die Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (nach § 39b Abs. 2 EStG),
  • auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers die Mitteilung, dass ein gezahlter Lohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Lohnsteuer freizustellen ist,
  • die für den Kirchensteuerabzug erforderlichen Merkmale (nach § 39e Abs. 3 EStG).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELSTAM anzufordern. Nach dem Abruf sind die ELSTAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses für den elektronischen Lohnsteuerabzug anzuwenden. Die Merkmale sind für die Dauer des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers verbindlich. Wird jedoch der Arbeitslohn nach § 40a EStG pauschal versteuert, darf der Arbeitgeber keine ELSTAM abrufen. Auch bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, Arbeitnehmer mit geringfügiger Beschäftigung im ELSTAM-Verfahren anzumelden und den Lohnsteuerabzug beispielsweise nach Steuerklasse nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vorzunehmen.
Die ELSTAM-Aussagen unterliegen dem Datenschutz. Sie können nur vom jeweiligen Arbeitgeber abgerufen werden, wobei die Berechtigung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt.
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