Normen

Energie- und Stromsteuergesetz

Zum 1. Januar 2013 wurde das „Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes" verbindlich. Es regelt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, zu denen auch das Baugewerbe gehört, den sogenannten Spitzenausgleich nach § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz.
Für die Gewährung des Spitzenausgleichs gelten folgende Voraussetzungen:
  • Das Unternehmen muss nachweisen, dass es ein Energiemanagementsystem betreibt, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 oder den Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem EMAS entspricht. Kleine und mittlere Unternehmen können ein alternatives System betreiben, welches den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entspricht.
  • Die Bundesregierung muss feststellen, dass mindestens der für das jeweilige Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde.
Die Zielwerte für die Laufzeit bis 2022 bezogen auf den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2012 sind beispielsweise folgende:
AntragsjahrBezugsjahrZielwert (%)
201520131,3
201620142,6
201720153,9
201820165,25
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere