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Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale gilt als Grundlage für die Erstattung von Fahrtkosten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 im Einkommensteuergesetz (EStG) für jeden Arbeitstag an den Arbeitnehmer.
Entfernungspauschale
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Umfang der Entfernungspauschale

Seit 2004 beträgt der Kilometersatz von 0,30 € und maximal 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann gelten, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Für die Erstattung ist die kürzeste, verkehrsgünstigste Straßenverbindung als Entfernung heranzuziehen. Die Pauschale ist in der Regel auch maßgebend bei Dienstreisen mit Nutzung des eigenen PKW.

Höhere Entfernungspauschale ab dem 21. km

Ableitend aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 und ergänzend mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (StEntlG vom 23. Mai 2022 in BGBl. I, S. 749) wurde § 9 Abs. 1 im EStG ergänzt um eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, bezeichnet auch als "Pendlerpauschale".
Danach sind für jeden weiteren vollen Kilometer nach den ersten 20 km anzusetzen:
  • 0,35 € für 2021,
  • 0,38 € ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026,
    jedoch ebenfalls nur höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt sind in den angeführten Zeiträumen die gleichen Beträge für jeden vollen Kilometer ab dem 21. Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
Zur Anwendung der höheren Entfernungspauschalen und deren lohnsteuerlichen Behandlungen wurden detailliert Aussagen im BMF-Schreiben vom 18. November 2021 getroffen sowie auch Rechenbeispiele für die Ermittlung der Entfernungspauschalen angeführt. Verwiesen wird ergänzend darauf, dass bei Nutzung mehrerer Verkehrsmittel (z. B. Mischfälle mit eigenem PKW und öffentlichem Verkehrsmittel bzw. bei park & ride) die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. km vorrangig bei der mit dem PKW gefahrenen Teilstrecke zu berücksichtigen und demgegenüber die Grundpauschale von 0,30 €/km bis zum 20. km heranzuziehen ist.
Weiterhin wird ausgesagt, dass:
  • auch bestimmte Unfallkosten (Rand-Nr. 30), z. B. Aufwendungen für die Beseitigung und Linderung von Körperschäden, berücksichtigt werden können,
  • die Lohnsteuer für Sachbezüge bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal mit 15 % erhoben werden kann,
  • im Lohnsteuerabzugsverfahren bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte monatlich 15 Arbeitstagen anzunehmen sind.

Mobilitätsprämie

Zusätzlich zur Entfernungspauschale kann eine Mobilitätsprämie an Geringverdiener als steuerliche Förderung befristet in den Zeiträumen 2021 bis 2026 gewährt werden. Grundlage liefern die Aussagen in den neu eingefügten §§ 101 bis 109 im EStG.

Bautarifliche Entfernungspauschalen

Für die Fahrten der Arbeitnehmer in Unternehmen des Bauhauptgewerbes bei auswärtigem Einsatz auf Baustellen von der Wohnung zu den Baustellen gelten für die Fahrtkosten spezielle tarifliche Regelungen, und zwar für die
Bei der Fahrkostenabgeltung ist zu differenzieren, ob der Arbeitnehmer täglich von der Arbeitsstelle zum Wohnsitz fährt oder nicht täglich nach Hause fährt bei Inanspruchnahme von Verpflegungsmehraufwendungen als Verpflegungszuschuss (ehemals Auslösungen im Baugewerbe).

Steuer bei Fahrkostenabgeltung

Sind in den Abgeltungen von Fahrtkosten Beträge enthalten, die versteuert werden müssen, so kann der Arbeitgeber eine Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vornehmen. Werden berufliche Dienstreisen bei auswärtiger Tätigkeit nicht erstattet, so kann der Arbeitnehmer diese Aufwendungen ebenfalls steuerlich geltend machen, und zwar als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nach § 9 Abs. 1 im Einkommensteuergesetz (EStG).
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