Buchhaltung / Rechnungswesen

Erfassung der unfertigen Bauleistungen

Soweit die Leistung über eine längere Zeit bzw. Monate ausgeführt wird, sind für die Leistungsrechnung jeweils am Monatsende die eigenen unfertigen Leistungen der laufenden Bauvorhaben und Baustellen zu erfassen und mit der Leistungsmeldung dem Rechnungswesen zu übergeben. Primär handelt es sich dabei um die Bauleistung als Leistungsart einschließlich von Nachtragsleistungen und Zusatzaufträgen, weiterhin ggf. um sonstige Lieferungen und Leistungen für Dritte.
Als Methoden kommen in Frage:
  1. Mengenmäßige Leistungsermittlung:
  2. Vorrangig wird die Bauleistung des Monats durch Bewertung der gefertigten Mengen mit den vereinbarten Einheitspreisen (EP) ermittelt. Benötigt werden dafür die Ist-Mengen der hergestellten Leistungen nach den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses (LV) durch ein Aufmaß. Die Leistungsermittlung für Nachtragsarbeiten erfolgt analog wie für die Positionen im LV des Hauptvertrages.
  3. Rechnerische Leistungsermittlung:
  4. Sie wird immer dann von praktischer Bedeutung sein, wenn kein Leistungsverzeichnis vorliegt. Dann sollte ein Fertigstellungsgrad verantwortungsbewusst geschätzt werden, z. B.
    Auftragssumme 1.000.000 €
    Fertigstellungsgrad 30 % = 300.000 € unfertige Bauleistung
    Diese Methode kann zu großen Fehlern führen, wenn die Einschätzung ungenau erfolgt und der Kostenanfall nicht gleichermaßen vorliegt. Die Fehler lassen sich vermindern, wenn die Einschätzung nicht für den gesamten Auftrag, sondern nach Teilleistungen bzw. entsprechend den festgelegten Zahlungsanforderungen bzw. Abschlagsrechnungen vorgenommen wird.
  5. Modifizierte Leistungsermittlung:
    Danach werden für die Bewertung der Bauleistung die Soll-Werte der Herstellkosten der Arbeitskalkulation, umfassend die Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) und der Baustellengemeinkosten (BGK), herangezogen und die auftragsbezogenen Deckungsbeiträge (DB) hinzugerechnet, beispielhaft dargestellt unter Tz. 3.4.2 in der von den Hauptverbänden der Bauwirtschaft (HDB und ZDV) herausgegebenen, überarbeiteten 8. Auflage zur "KLR - Bau/ Kosten-, Leistungs- und Ergebnisrechnung der Bauunternehmen" (erschienen in der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Köln 2016).
Zu erfassen sind auch die Stundenlohnarbeiten, die oft auch als Regiearbeiten bezeichnet werden. Für die Erfassung sind die für den Auftraggeber erstellten und anerkannten Stundenlohnberichte heranzuziehen. Die Leistungen für solche Arbeiten können neben Lohnstunden auch Gerätestunden, Materialverbrauch, Transportleistungen und sogar Leistungen vom Nachunternehmern umfassen. Die entsprechenden Mengenangaben sind mit den vertraglich vereinbarten Preisen zu bewerten.
Weiterhin sind ebenfalls Sonstige Leistungen für Dritte zu erfassen. Sie werden nicht für den Bauherrn, sondern für sonstige Dritte ausgeführt. Im Zuge der Straßenbauarbeiten als kommunalem Auftrag wird z. B. auch die Einfahrt eines Anliegers gepflastert, d. h. durch Beauftragung des Anliegers als Drittem. Bei den sonstigen Leistungen kann es sich auch um Verkäufe von Baustoffen, Gerätevermietungen, aber auch um vereinnahmte Übernachtungsgelder bei einem Wohnlager handeln.
Wird durch den Auftraggeber Material (Einbaustoffe) kostenlos dem Bauunternehmen für die Durchführung des Bauauftrags zur Verfügung gestellt, so kann es nicht zur eigenen Bauleistung gerechnet und auch nicht erlöst werden. Folglich ist es abzusetzen.
Für die richtige Zuordnung der Bauleistungen werden bei der Leistungserfassung ggf. Berichtigungen vorgenommen, um alle in den Einheitspreisen der Leistungspositionen eingerechneten Leistungen periodengerecht zuzuordnen bzw. abzugrenzen. Für einen Bauauftrag wurden im ersten Monat der Bauzeit auf der Baustelle beispielsweise nur Leistungen für die Baustelleneinrichtung (BE) erbracht, aber die Leistungen dafür in die Einheitspreise eingerechnet. Zu diesen Einheitspreisen wurden aber noch keine Mengen realisiert, so dass noch keine Abrechnung anteilmäßig über die Einheitspreise erfolgen kann. In diesem Fall sollte eine Vorleistung für BE aufgenommen werden, die dann mit zunehmendem Baufortschritt bzw. zunehmender Bauzeit korrigiert wird.
Für die Ermittlung der unfertigen, nicht abgerechneten Bauleistungen können als Hilfsmittel auch die Zahlungsanforderungen (Abschlagsrechnungen) herangezogen werden, wenn der Berichtsstichtag (Monatsende) mit dem Datum der Geldanforderung übereinstimmt und der Abschlagsrechnung ein Aufmaß über die geleisteten Mengen zugrunde liegt.
Beispielsweise kann der interne Beleg folgendermaßen erstellt werden:
Abschlagsrechnungen (an den Auftraggeber eingereicht)100 T-€
+ ausgeführte Leistungen, die in den Abschlagsrechnungen
noch nicht enthalten sind
20 T-€
+ noch nicht in Rechnung gestellte sonstige Leistungen an Dritte 5 T-€
+ noch nicht berechnete Stundenlohnarbeiten 8 T-€
____________________________________________________________________________
= unfertige Bauleistungen (unberichtigt)133 T-€
- Leistungsminderungen, z. B. bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltene,
aber noch nicht voll erbrachte Teilleistungen
2 T-€
____________________________________________________________________________
= unfertige Bauleistung per Berichtszeitraum131 T-€
Dieser interne Beleg wird nach Abnahme der Bauleistung und Aufstellung der Schlussrechnung durch diese ersetzt. Die Verfahrensweise ist vorwiegend üblich in kleinen Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben mit Zahlungsanforderungen jeweils zum Monatsende, vor allem gegenüber öffentlichen Auftraggebern.
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