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Weitere Anforderungen werden ergänzend in den Vergabe- und Vertragshandbüchern mit Formblättern und zugehörigen Richtlinien getroffen, so:
zu Hochbaumaßnahmen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) mit den Formblättern 124 und 124 LD (Liefer-und Dienstleistungsaufträge), zum Brücken- und Straßenbau im HVA B-StB (Ausgabe August 2019) im Teil 1 unter Tz. 1.0 zu vorzulegenden Eigenerklärungen und Nachweisen.
Speziell betrifft es:
Aussagen zum Umsatz des Unternehmens, zur Ausführung von Leistungen und den beschäftigten Arbeitskräften in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren,
die Eintragung in das Berufsregister des Unternehmenssitzes,
Freistellungs- und Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt,
Aussagen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder sich das Unternehmen in der Liquidation befindet,
Aussage darüber, dass nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden, die die Zuverlässigkeit infrage stellen könnten.
Vom Auftraggeber können auch noch andere zum konkreten Auftrag bezogene Angaben verlangt werden. Verzichtet werden kann jedoch auf einige Aussagen bis zu einem Auftragswert von 10.000 € nach § 6a Abs. 5 im Abschnitt 1 der VOB/A, wenn dies durch Art und Umfang des Auftrags gerechtfertigt ist. Nicht verzichtet werden darf jedoch auf die Eintragung in das Berufsregister, Anmeldung zur Berufsgenossenschaft sowie zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen.
In Verbindung mit der VOB 2019 wurde die Eignungsprüfung bei beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erleichtert. Im Teilnahmewettbewerb können zunächst Eigenerklärungen und dann diesbezügliche Nachweise nur noch von denjenigen Bietern verlangt werden, die für die Aufforderung zu Angebotsabgabe infrage kommen. Dabei können die Bewerber bzw. Bieter der engeren Wahl auch angeben, bei welchen anderen Bauvorhaben bereits Nachweise vorgelegt wurden, die auch für das neue Vorhaben noch gültig sind. Im Teilnahmewettbewerb wird auch auf den Angaben zu Beschäftigten und Referenzbescheinigungen als Anlagen zum Teilnahmeantrag verzichtet, nicht jedoch auf eine Referenzliste.
Neben Einzelnachweisen können Bieter nach § 6b Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB/A die Eignung durch eine erfolgte Präqualifikation belegen, so durch die vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in der allgemein zugänglichen Liste der präqualifizierten Unternehmen (Präqualifikationsverzeichnis). Werden die Erklärungen nicht mit dem Angebot vorgelegt bzw. nachgewiesen, ist das betreffende Angebot im Grundsatz von der Wertung auszuschließen. In § 16 Abs. 1, Nr. 4 VOB/A wird dazu jedoch eine Einschränkung getroffen. Fehlen Erklärungen oder Nachweise zur Angebotsabgabe, kann der Auftraggeber die fehlenden Erklärungen und Nachweise nachträglich verlangen, sofern das Angebot nicht aus anderen Gründen auszuschließen wäre. Die Erklärungen sind dann spätestens innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist (in der Regel von 6 Kalendertagen) nach Aufforderungen durch den Auftraggeber vorzulegen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung durch den Auftraggeber. Lässt der Bieter diese Frist erfolglos verstreichen, dann ist das Angebot von der Wertung endgültig auszuschließen.
Der öffentliche Auftraggeber wird angehalten, eindeutig und transparent zu bestimmen, welche Erklärungen zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Sofern der Auftraggeber dies unterlässt, obliegt dem Bieter keine Erklärungspflicht. Um feststellen zu können, welche Unterlagen speziell vom Auftraggeber gefordert werden, sind die Vergabeunterlagen heranzuziehen und ggf. aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Etwaige Unklarheiten gehen zulasten des öffentlichen Auftraggebers. Als Erklärungen sind bei einem Verlangen durch den Ausschreibenden auch die ergänzenden Formblätter Preise (EFB-Preis auf Grundlage des Vergabe- und Vertragshandbuchs – VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) zu verstehen. Verlangte, aber nicht zum vorgegebenen Zeitpunkt vorgelegte Erklärungen bzw. Preisblätter bedeuten, dass das Angebot nicht vollständig ist und deshalb auszuschließen ist, wenn bei Verlangen keine Vorlage erfolgt. Werden vom Auftraggeber auch Erklärungen zur Eignung der Nachunternehmer gefordert, dann müssen auch diese Nachweise die Anforderungen an die Eignung erfüllen. Andernfalls könnte das Angebot auch ausgeschlossen werden. Bei präqualifizierten Bauunternehmen kann auf die Nachweise für Nachunternehmer verzichtet werden, weil sich die präqualifizierten Unternehmen verpflichtet haben, nur präqualifizierte Nachunternehmer oder solche Unternehmen einzusetzen, die die Voraussetzungen für die Präqualifizierung erfüllen.