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Ermittlung der Leistungsmengen (nach VOB/C)

Liegt der Bauausführung ein Einheitspreisvertrag zugrunde, wird im Leistungsverzeichnis (LV) zu den einzelnen Leistungspositionen jeweils eine Soll-Menge angegeben. Abzurechnen und danach zu vergüten ist die ausgeführte Leistung nach der Ist-Menge. Erforderlich ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Leistungsmengen nach den Aufmaßregeln wie sie in der VOB Teil C in den einzelnen DIN 18299 bis 18459 als Allgemeine Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) für die einzelnen Gewerke des Hoch- und Tiefbaus im Bauhauptgewerbe sowie auch für die Ausbaugewerke jeweils im Abschnitt 5 vorbestimmt sind. Auf dieser Grundlage ist das Aufmaß vom Bauunternehmen zu erstellen. Die vorgegebenen Regeln sind bindend für das Aufmaß und die Abrechnung, wenn im Bauvertrag nichts Gegenteiliges festgelegt wurde.
Seit dem Stand: September 2016 der DIN in der VOB/C wurde der Abschnitt 5 neu gegliedert nach:
  • 5.1 Allgemeines
  • 5.2 Ermittlung der Maße/Mengen
  • 5.3 Übermessungsregeln
  • 5.4 Einzelregelungen
Für die Ermittlung der Leistungen - gleichgültig ob sie auf Grundlage von Zeichnungen als zeichnerisches Aufmaß oder durch Aufmessen vor Ort als örtliches Aufmaß erfolgt - sind nach den Aussagen in Tz. 5 die Maße:
  • der behandelten Flächen
    (Beispiel: für das Vorbereiten von Untergründen bei Fassaden die zu behandelnden Flächen nach Tz. 5.2.1, 4. Anstrich in DIN 18363 - Maler- und Lackierarbeiten),
  • oder der bekleideten Flächen
    (Beispiel: bei Fassaden die Maße der Bekleidung nach Tz. 5.1.1.3 in DIN 18352- Fliesen- und Plattenbauarbeiten),
  • oder der belegten Flächen
    (Beispiel: auf Flächen mit begrenzten Bauteilen die Maße der belegten Flächen nach Tz. 5.2.1, 1. Anstrich in DIN 18365- Bodenbelagarbeiten),
  • oder der hergestellten Bekleidungen
    (Beispiel: Maße der hergestellten Flächen für Estriche nach Tz. 5.1.1 in DIN 18353 - Estricharbeiten),
  • oder der hergestellten Bauteile
    (Beispiel: Abwicklung der geschalten Flächen von Bauteilen nach Tz. 5.2.1 in DIN 18331- Betonarbeiten)
zugrunde zu legen.
Zu den einzelnen DIN sowie auch in der Literatur gibt es fachliche Erläuterungen der Abrechnungsregeln, ergänzt größtenteils mit Bildern und Zeichnungen zum besseren Verständnis der Regeln. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die weiterführenden Erläuterungen und zeichnerischen Aufmaßbeispiele im Baunormenlexikon.
Bauprofessor-Redaktion
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