Rechtsformen/ ARGE

Europäische Aktiengesellschaft

Grundlage für die Europäische Aktiengesellschaft – bezeichnet als Societas Europaea (SE) – liefert das Gesetz zur Ausführung der EG-Verordnung Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Danach ist das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) am 29.12.2004 in Kraft getreten. STRABAG SE firmiert als einer der führenden europäischen Baukonzerne als SE.
Eine SE wird im Grunde wie eine nach dem jeweiligen Recht im Land des Gesellschaftssitzes gegründete Aktiengesellschaft (AG) behandelt. Bei der Leitung und Kontrolle kann zwischen zwei verschiedenen Formen gewählt werden:
  • Aufsichtsrat und Vorstand der SE nach deutscher Vorgabe oder
  • ein Verwaltungsrat (als Zusammenfassung von Leitung und Kontrolle) mit Bestellung von geschäftsführenden Direktoren.
Die Gründung einer SE setzt die Mehrstaatlichkeit voraus. Mindestens in zwei Mitgliedsstaaten der EU müssen die Gründungsgesellschaften ihren Sitz nachweisen. Das Grundkapital hat mindestens 120.000 € – in Aktien zerlegt – zu umfassen. Die Gesellschaft haftet nur mit ihrem Vermögen. Für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist das jeweils nationale Recht maßgebend.
Für kleine und mittelgroße Unternehmen ist ebenfalls künftig eine europäische Form vorgesehen. Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine entsprechende Rechtsform vorgeschlagen und zwar eine supranationale Kapitalgesellschaft für kleine und mittlere Unternehmen mit der Bezeichnung „SPE = Societas Privata Europaea“. Ein dafür notwendige Verordnung sollte in 2010 in Kraft treten. Eine Einführung hat aber bisher nicht stattgefunden.
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