Feiertagsarbeit ist die an Feiertagen geleistete Arbeit in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr. Mit Bezug auf das Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06.06.1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) darf nach § 8 Abs. 1 an Feiertagen nicht gearbeitet werden. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, so für:
Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, z. B. Notdienste,
unaufschiebbare Straßenbauarbeiten,
die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, bedingt zum Fortgang des regelmäßigen Betriebs.
Lägen hierzu Zweifel vor, wird die Aufsichtsbehörde feststellen, ob eine Ausnahme gegeben ist.
Weiterhin ist Feiertagsarbeit nach § 14 Abs. 1 ArbZG möglich auch bei vorübergehenden Arbeiten:
in Notfällen oder in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folge nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, beispielsweise wenn Baustoffe und damit verbundene Arbeitsergebnisse durch ungünstige bzw. extreme Witterungsverhältnisse zu verderben oder misslingen drohen,
in Fällen, die bei Nichterledigung der Arbeiten zu Gefährdungen führen oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zur Folge hätten.
Die Aufsichtsbehörde kann auch zu Einzelfällen Ausnahme bewilligen, wenn dafür nach § 13 Abs. 3 bis 4 ArbZG wirtschaftliche oder betriebstechnische Gründe sprechen und die Arbeiten unbedingt fortgeführt werden müssen oder dies im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist.
Bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen bleibt noch zu beachten, dass nach § 11 Abs. 1 ArbZG mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Für die Arbeit an einem Sonn- und Feiertag muss dann ein Werktag innerhalb von 2 Wochen frei sein. Fällt der Feiertag auf einen Werktag (z. B. Karfreitag oder Ostermontag), dann ist für den Arbeitnehmer innerhalb von 8 Wochen ein Werktag frei zu geben.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
75 %, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt,
200 % für die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag sowie am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen,
200 % für die Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen.
Basis für den Zuschlag ist der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der gewerblichen Arbeitnehmer. Fallen mehrere Zuschläge an, so sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.