Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Finanzkontrolle zur Schwarzarbeit

Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit engagieren sich der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., die Gewerkschaft IG BAU sowie das Finanzministerium in einem gemeinsamen Bündnis. Ziel ist es, vor allem gegen Wettbewerbsverzerrungen wirksam zu werden.
Prüfungen erfolgen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Dabei wird u. a. geprüft, ob
  • die Arbeitgeber ihre Beschäftigten korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben,
  • Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne erforderliche Erlaubnis ausüben sowie nicht zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden,
  • die Zahlung des Mindestlohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten wird,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, z. B. bezüglich Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Die Zollverwaltung prüft unangekündigt und verdachtslos. Bei der Prüfung werden auch zurückliegende Zeiträume mit einbezogen.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei Prüfungen mitzuwirken. Bei Verstößen können Geldbußen und Strafen ausgesprochen werden, beispielsweise
  • bei Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Erlaubnis Geldbuße bis zu 500.000 €,
  • bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren,
  • bei Nichtgewährung des Mindestlohns sowie von Urlaubskassenbeiträgen Geldbuße bis 500.000 €,
  • bei Verstößen gegen die Duldungs-Mitwirkungspflicht bei Prüfungen Geldbuße bis zu 30.000 €.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere