Lohn / Tarif / Rente

Firmentarifverträge (Bauhauptgewerbe)

Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 werden die Löhne für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) nach den Entgelttarifverträgen (TV-Lohn für die Tarifgebiete West, Berlin und Ost vom 5. November 2021) ab 1. November 2021 differenziert nach Lohngruppen erhöht.

Grundlagen für Firmentarifverträge

Mit einem Firmentarifvertrag können für gewerbliche Arbeitnehmer abweichende Löhne im Tarifgebiet West von den nach §§ 2 und 4 tariflich vorbestimmten Löhnen im TV-Lohn/West vom 5. November 2021 vereinbart werden. Grundlage liefert die Regelung im § 9 Nr. 3 Abs. 2 des TV-Lohn/West. Das gilt jedoch nur bis maximal 4 % abweichend von den tariflich geregelten Löhnen. Auch dürfen die Löhne der stationär Beschäftigten im gewerblichen Bereich insgesamt nicht um mehr als 4 % vom Stundenlohn ihrer Lohngruppe abweichend vereinbart werden.
Die sich daraus ableitenden Löhne treten an die Stelle der Gesamttarifstundenlöhne (GTL), die für die jeweiligen Lohngruppen nach dem TV-Lohn/West vom 5. November 2021 bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht einen geltenden Mindestlohn im Baugewerbe (speziell im Tarifgebiet West den Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2) unterschreiten.
Wird das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen beendet, dann hat der Arbeitnehmer Anspruch für die letzten 12 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf den Gesamttarifstundenlohn nach TV Lohn/West vom 5. November 2021. Der Differenzbetrag wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Berechnungsbeispiel

Mit Bezug auf den TV-Lohn/ West vom 5. November 2021 stellt sich für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter) folgende Aussage in € je Arbeitsstunde dar:
Lohnbestandteil ab 01.11.2021ab 01.04.2022ab 01.04.2023
GTL lt. TV-Lohn19,6620,0820,49
abzüglich 4 %0,790,800,82

GTL lt. Firmenvertrag18,8719,2819,67

Protokollnotiz zum TV-Lohn/West

Die Tarifvertragsparteien haben zum TV-Lohn/ West noch in einer Protokollnotiz vom 5. November 2021 ergänzende Vereinbarungen getroffen. Erklärt beispielsweise ein tarifgebundener Arbeitgeber oder die IG BAU, dass der Abschluss eines Firmentarifvertrags gewünscht wird, der von den Lohntabellen des TV Lohn/West abweichen soll, so hat die erklärende Partei gegen die andere Partei den Anspruch, darüber in Verhandlungen einzutreten. Sollten die Verhandlungen von einer Partei als gescheitert erklärt werden, so haben dann beide Parteien das Recht, den Gegenstand der Verhandlungen den jeweiligen regionalen Organisationen der zentralen Tarifvertragsparteien sowie der IG BAU vorzulegen. Diesen kommt dann die Aufgabe zu, den Konflikt möglichst zu lösen.

Ähnliche Verfahrensweisen

Ähnlich wie mit Firmentarifverträgen können auch weitere Verfahrensweisen getroffen werden, so beispielsweise im:
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere