Buchhaltung / Rechnungswesen

Firmenwert

Der Firmenwert, synonym auch als Geschäftswert bezeichnet, wird nicht allein durch das Vermögen, sondern von einer ganzen Reihe subjektiver und immaterieller Faktoren bestimmt, die letztlich zum Erfolg des Unternehmens beitragen.
Zu unterscheiden ist der Firmenwert nach dem
  • originären Firmenwert, der resultiert aus dem Image, der Stellung auf dem Markt, Qualifikation der Beschäftigten u. a., aber nicht in der Bilanz ausgewiesen werden darf,
  • derivativen Firmenwert als Betrag, den der Kaufpreis beim Erwerb den Substanzwert (Summe des Vermögens) abzüglich Schulden übersteigt, wobei dieser Wert beim Käufer als erworben gilt und bilanziert werden kann.
Erwirbt ein Käufer ein Unternehmen, dann fällt ihm mit dem Kauf auch der dem Unternehmen innewohnende Wert zu. Wird er als derivativer Wert bilanziert, dann ist neben dem Ansatz auf der Aktivseite der Bilanz als Handelsbilanz auch ein Aktivposten in der Steuerbilanz nach § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen.
Im Einkommensteuerrecht wird der erworbene Firmenwert als ein abnutzbares immaterielles Anlagegut verstanden. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt nach § 7 Abs. 1, Satz 3 im EStG ein Zeitraum von 15 Jahren. Demgegenüber ist in Unternehmen, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert mit Bezug auf § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) über 10 Jahre abzuschreiben, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann. Wegen der Unterschiede zur Abschreibungsdauer wird es künftig weiter unterschiedliche Bilanzen und Gewinnausweise zwischen Handels- und Steuerbetrachtungen geben.
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