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Formblätter Preise

Seit der Ausgabe 2008 des Vergabe- und Vertragshandbuchs (VHB-Bund) wird im Abschnitt 220 von "ergänzenden Formblättern Preise" im Sinne der vorher traditionell als "Einheitliche Formblätter-Preis" bezeichneten Formblätter gesprochen.
Zu den Formblättern Preise zählen:
  • Formblatt 221: Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation
  • Formblatt 222: Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme
  • Formblatt 223: Aufgliederung der Einheitspreise (einschließlich Richtlinie zum Formblatt 223).
Die Formblätter 221 bis 223 erfuhren in den Jahren seit 2008 mehrere Aktualisierungen. Aktuell liegt die Ausgabe 2017 des VHB-Bund vor, die ab 1. Januar 2018 maßgebend und bei öffentlichen Bauaufträgen heranzuziehen ist. Gegenüber dem vorherigen Stand erfolgte eine weitere Präzisierung in den Formblättern 221 und 222 mit der Aufteilung von Wagnis und Gewinn (W&G) nach den einzelnen Bestandteilen, beispielsweise im Formblatt 221 (bei Zuschlagskalkulation) im Abschnitt 2 zu Tz. 2.3 die Zuschläge in % von der Basis Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) wie folgt: Eine analoge Unterteilung erfolgt im Formblatt 222 (bei Endsummenkalkulation) im Abschnitt 3 unter Tz. 3.3 zum Ausweis der bauauftragsbezogen kalkulierten Beträge in € zu Gewinn und Wagnis.
Die Formblätter Preise gelten einheitlich für alle Bauleistungen sowohl des Bauhauptgewerbes als auch des Ausbaugewerbes, ebenfalls auch für elektrische Kabel- und Leistungsanlagen in Gebäuden sowie des Maschinenbaus und der Elektrotechnik, für die es früher eigenständige Formblätter gab.
Auf Ebene der Bundesländer und Kommunen können in analoger Form auch Formblätter Preise auftreten, die sich aus Kommunalen Vergabehandbüchern (K-VHB) ableiten und ggf. mit einem vorangestellten "K" bezeichnet werden.
Zur Form und inhaltlichen Darstellung der einzelnen Formblätter, zu beispielhaften Ausfüllungen bzw. Angaben und möglichen Auswertungen sei verwiesen auf die Darlegungen unter:
Für die Bieter bleibt zu beachten, dass nicht oder verspätet vorgelegte Formblätter zum Ausschluss des Angebots bzw. zur Nichtberücksichtigung führen. Wird die geforderte EFB-Preis Vorlage versäumt, kann der Auftraggeber die fehlenden Formblätter mit Fristsetzung nachverlangen. Diese sind dann spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen nach Aufforderung vorzulegen. Eine Nichtvorlage der Formblätter Preise zum Nachtermin wird einen Ausschluss begründen.
Bauprofessor-Redaktion
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