VOB A

Freihändige Vergabe nach höheren Auftragsgrenzen

Grundlagen für freihändige Vergabe geregelt in VOB Teil A
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Die Einholung von Angeboten und die Erteilung von Bauaufträgen kann von öffentlichen Auftraggebern bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich auch nach der Vergabeart einer freihändigen Vergabe erfolgen.

Grundlagen für freihändige Vergaben

Freihändige Vergaben können bis zu folgenden Wertgrenzen für Bauleistungen vorgenommen werden:
  • allgemein nach § 3a Abs. 3 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A bis zu einem Auftragswert von maximal 10.000 € (ohne Umsatzsteuer),
  • abweichend davon für Bauleistungen zu Wohnzwecken seit 1. März 2019 bis zunächst befristet zum 31. Dezember 2021 bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 100.000 € in Umsetzung von Beschlüssen des Wohngipfels 2018 sowie in Verbindung mit der Coronapandemie durch Erlass und mit ergänzenden Hinweisen vom 26. Februar 2020 des damals zuständigen Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI).

Höhe der Wertgrenzen als Auftragswerte in den Bundesländern

Den Bundesländern war es in den vergangenen Jahren erlaubt, durch Erlasse bzw. Bekanntmachungen höhere Auftragsgrenzen (als 10.000 € und ohne Bezug auf Bauleistungen zu Wohnzwecken) coronabedingt für die Landes- und kommunalen Bereiche festzulegen. Dies kann auch teils zeitlich fortführend (z. B. Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bis 31.12.2022) und teils unbegrenzt mit dem Ziel zur Eindämmung der Ausbreitung und Beschleunigung von Investitionen erfolgen.
Folgende Auftragsgrenzen sind für öffentliche Auftraggeber als Wertgrenzen in den Bundesländern für freihändige Vergaben bekannt:
BundeslandWertgrenzen allgemeinWertgrenze weiter erhöht für Wohnzwecke und coronabedingt
Baden-Württemberg10.000 €100.000 €
Bayern100.000 €
Berlinbis 50.000 €
differenziert nach Gewerken
50.000 €
differenziert nach Gewerken
Brandenburg100.000 €
Bremen50.000 €100.000 €
Hamburg100.000 €
Hessen100.000 €
Mecklenburg-Vorpommern200.000 €
Niedersachsen25.000 €200.000 €
Nordrhein-Westfalen75.000 €200.000 €
(Gesamtwert)
Rheinland-Pfalz40.000 €100.000 €
Saarland10.000 €
Sachsen10.000 €
Sachsen-Anhalt10.000 €2.500.000 €
Schleswig-Holstein50.000 €
Thüringen50.000 €3.000.000 €
Bei abweichenden Auftragsgrenzen von der VOB/A gilt jedoch zu gewährleisten, dass die in § 3a Abs. 3 im Abschnitt 1 der VOB/A angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine freihändige Vergabe auch gegeben sind.

Aussagen nach Evaluierung höherer Wertgrenzen

Im Auftrag des BMI erfolgte durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eine „Evaluierung und Weiterentwicklung von Wertgrenzen in der VOB/A“ mit detaillierten Aussagen und Aufbereitungen in der „BBSR-Online-Publikation (11/ 2021) – Forschungsprojekt Zukunft Bau“. Danach haben die Vergabestellen von den Möglichkeiten erhöhter Wertgrenzen teils umfangreich Gebrauch gemacht. Erreicht wurden Beschleunigungseffekte bei der Vergabe von Bauleistungen, die nicht zu Verwerfungen auf dem Baumarkt und im Wettbewerb führten. Im Ergebnis der Evaluierung wurde in der Publikation unter Tz. 0.3 empfohlen, die Wertgrenze für freihändige Vergaben bis 100.000 € (wie bisher abweichend für Wohnzwecke) als einen Hebel für die Beschleunigung von Vergabeverfahren beizubehalten.
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