Bauvertrag / Werkvertrag

Geänderte Leistung

Maßgebend für die Bauausführung sind die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungen, die über den Bauvertrag gebunden werden. Gesprochen wird dann allgemein von Leistungsänderungen. Dabei handelt es sich um Abweichungen des Leistungsinhalts zwischen tatsächlicher Ausführung und ehemals vereinbarter Leistung gemäß Beschreibung in der Position des Leistungsverzeichnisses (LV) vor.
Beispielsweise können sich die Baupläne geändert haben oder der Auftraggeber hat die Ausführung der Leistung gefordert. Bei einem Bauvertrag nach VOB kann der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs mit Bezug auf § 1 Abs. 3 VOB/B anordnen, woraus sich als Folge ein Anspruch auf Vergütung als Preisanpassung ableitet, und zwar von Nachträgen bei Leistungsänderungen. Eine geänderte Leistung kann auch die Folge sein
  • bei Verwendung bestimmter, anderer Baustoffe,
  • bei Benutzung von Flächen im Gelände.
Eine geänderte Leistung kann einerseits nur eine Leistungsergänzung bedeuten oder zum anderen auch mit der Änderung der Leistungsstruktur verbunden sein. Eine geänderte Leistung liegt beispielsweise nicht vor, wenn Forderungen Dritter an den Auftragnehmer erhoben werden, die nicht mit Vollmacht des Auftraggebers handeln.
In der Praxis ist die Abgrenzung bzw. Einordnung einer geänderten Leistung von einer zusätzlichen Leistung mit Bezug auf § 2 Abs. 6 VOB/B oft schwierig, weil zumeist die Grenzen fließend sind. Ob es sich im speziellen Fall um eine zusätzliche Leistung handelt, bestimmt sich aus dem Vertrag und der zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung. Im Grundsatz gilt für eine geänderte Leistung die Regel, als Leistung „anstatt einer anderen“ erforderlich zu sein. Dies wurde auch in einem Rechtsstreit zu einem Fall durch das OLG München mit Urteil vom 20.07.2010 (Az.: 13 U 4489/08, in IBR 2010, 668) mit der Aussage, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, wenn unter den vertraglich vereinbarten Leistungen keinerlei Bezugspositionen zu finden sind, deren Teilleistungen noch als sinnvolle Ausgangspunkte für eine Kalkulation der Nachtragsposition herangezogen werden können. Die neuerliche Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 7.3.2013 (Az.: VII ZR 68/10) bekräftigt die Abgrenzung zwischen geänderten und zusätzlichen Leistungen noch unter einem technischen Aspekt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Geänderte Leistung"

DIN-Norm
Ausgabe 2009-06
Die Norm enthält die Änderung A1 sowie die Berichtigung 1, die von CEN angenommen und veröffentlicht wurden. Die Norm legt die Anforderungen an Fertigteilplatten aus Stahl- oder Spannbeton nach DIN EN 1992-1-1:2004, die in Verbindung mit Ortbeton (Au...
- DIN-Norm im Originaltext -

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Geänderte Leistung"

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Beispiel
Zusätzliche Leistungsmerkmale: Einrichtung für Sammelanschluss für mind. 5 Teilnehmer je Gruppe und mind. 4 Gruppen muss für eine zyklische und prioritätsgesteuerte Suchfolge wahlweise geschaltet werden. Das Ein- und Ausschalten in den oder aus dem ...
Abrechnungseinheit: St
Weitere Leistungsbeschreibungen:
STLB-Bau Ausschreibungstexte
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