VOB B

Gegenforderungen

Stellt ein Auftragnehmer für ausgeführte Bauleistungen eine Abschlagsrechnung, so können durch den Auftraggeber evtl. vorliegende Gegenforderungen gegenüber dem Auftragnehmer mit Bezug auf § 16 Abs. 1, Nr. 2 VOB /B bei der Zahlung einbehalten werden. Andere Einbehalte betrifft dies nicht bzw. nur insoweit, wenn sie im Bauvertrag vereinbart wurden (z.B. für die Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser u.a.) oder nach gesetzlichen Bestimmungen in den vorgesehenen Fällen (z.B. Sicherheitsleistungen nach VOB gemäß § 17 VOB/B für die Vertragserfüllung und Mängelansprüche) zulässig sind.
Gegenforderungen sind auch bei einer Schlusszahlung möglich. Als Zahlung gilt ein Betrag unter gleichzeitiger Aufrechnung oder Verrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, die selbst nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen muss.
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