Lohn / Tarif / Rente

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Durch Krankheit können Angestellte im Baugewerbe und Poliere an der Arbeitsleistung verhindert sein. Das ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mit Bezug auf § 4 Nr. 1 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit länger als 5 Tage, so hat der Arbeitnehmer eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Sollte daraus dem Arbeitnehmer Kosten entstehen, hat sie der Arbeitgeber mit zu übernehmen.
Die Zahlung von Gehalt während der Krankheit regelt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, in der Regel in Höhe von 90 % des Nettogehalts in den ersten 6 Wochen. Nach § 4 Nr. 2.2 RTV-Angestellte kann der Angestellte nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen Zuschuss von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit erhalten. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus dem Unterschied zwischen 90 % des Nettogehalts und den beitragspflichtigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung. Ist der Angestellte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so steht ihm ein Entgelt als Krankengeld bzw. Hausgeld zu, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse in der Höchststufe vergleichbar erhalten würde. Einen solchen Zuschuss kann der Angestellte auch während einer Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation erhalten.
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