Lohn / Tarif / Rente

Gehaltskosten für Poliere (Bauhauptgewerbe)

Poliere werden im Baugewerbe als Aufsichtspersonen in der Bauausführung auf wechselnden Baustellen im Bauhauptgewerbe eingesetzt. Sie erhalten in der Regel wie Angestellte ein Gehalt, wenn sie eine spezifische Ausbildung durchlaufen und danach einen Abschluss bei der IHK - Industrie- und Handelskammer erhalten haben. Sie werden dann oft auch als "geprüfte Poliere " bezeichnet.
Im Gegensatz zu den Polieren ist der Werkpolier (analog der Baumaschinen-Fachmeister) im Bauhauptgewerbe ein gewerblicher Arbeitnehmer und kein Gehalts-, sondern Lohnempfänger nach der Einordnung in Lohngruppe 6 nach Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe).
Gehaltskosten für Poliere
Bild: © f:data GmbH

Grundlagen für Polier-Gehaltskosten

Gehaltskosten für die Poliere als Angestellte umfassen primär die Gehälter. Arbeitsrechtliche und tarifliche Grundlagen liefern hierfür:
  • der „Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe)“ sowie
  • die Entgelttarifverträge TV-Gehalt für die Tarifgebiete West, Ost und Land Berlin vom 5. November 2021 sowie Bayern vom 18. November 2021, differenziert nach den Eingruppierungen der jeweiligen Gehaltsgruppen im Fall der Tarifbindung des jeweiligen Bauunternehmens.
Ableitend aus der Tarifrunde 2021 erhöhen sich die Gehälter der Angestellten-Poliere im Bauhauptgewerbe nach 3 Stufen ab 1. November 2021 um 2,0 % in Deutschland-West und Berlin sowie um 3,0 % in Ost, danach ab 1. April 2022 um 2,2 % bzw. 2,8 % sowie ab 1. April 2023 um 2,0 % bzw. 2,7 %.
Die Gehaltskosten der Poliere umfassen bei Tarifbindung weitere Bestandteile wie:
  • eine Wegstreckenentschädigung (WE) als pauschaler Zuschlag seit 1. Oktober 2020 in Höhe von 0,5 % des Tarifgehaltes als beitragspflichtiges Entgelt zur Sozialversicherung, die noch bis 31. Dezember 2022 zu zahlen ist, ab 1. Januar 2023 entfällt und dann bei Einsatz auf wechselnden Baustellen mit der Wegezeitentschädigung (Bauhauptgewerbe) nach Änderung der Regelungen in §§ 5 und 7 des RTV-Angestellte im Baugewerbe kompensiert wird,
  • die Corona-Prämie im Baugewerbe mit dem Januarentgelt 2022 in Höhe von 500 € in den Tarifgebieten West und Berlin sowie von 220 € in Ost steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die gesetzliche Höchstgrenze von 1.500 € in 2020/21 nach § 3 Nr. 11a im Einkommensteuergesetz (EStG) bereits ausgeschöpft wurde, ist der Betrag als Einmalzahlung brutto zu gewähren, bei Teilzeitbeschäftigung jedoch mit anteiliger Kürzung des Betrags,
  • Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe in den Tarifgebieten West und Berlin im Mai 2022 in Höhe von 400 € sowie im Mai 2023 von 450 €.

Polier-Gehälter in der Kalkulation

Die Gehaltskosten der Poliere können bei der Baukalkulation unterschiedlich hoch in den jeweiligen Kalkulationselementen einbezogen bzw. ausgewiesen werden:
  • Das ist dann maßgebend, wenn die Gehaltskosten für Poliere oder andere Aufsichtskräfte in die Berechnungen des Kalkulationslohns unmittelbar einbezogen werden. In großen Bauunternehmen ist dies oft der Fall, wogegen mittelgroße und kleinere Bauunternehmen die Aufsichtsgehälter meistens nicht in den Kalkulationslohn einbeziehen. Ein Bauhandwerker mit nur wenig Beschäftigten wird oft zu einem gewissen Teil selbst produktiv mitarbeiten, folglich sollte dann auch ein Anteil bei den EKT geplant bzw. zugeordnet werden.
  • innerhalb der Baustellengemeinkosten (BGK):
    Hierzu rechnen die Aufsichtskosten (Poliere, Meister), soweit sie nicht in den Kalkulationslohn geplant werden bzw. enthalten sind. Oft werden die Aufsichtskosten der Poliere in den kleinen bis mittelgroßen Bauunternehmen innerhalb der AGK geplant und erfasst, was dann zu berücksichtigen wäre. Ausgegangen wird weiterhin noch davon, dass die Baustelleneinrichtung (BE) nicht immer eine "Besondere Leistung " darstellt, die als Position im Leistungsverzeichnis (LV) ausgeschrieben ist, sondern als Nebenleistung gilt und über die BGK den Einheitspreisen zugeschlagen wird.
  • Der Ausweis innerhalb der AGK ist meistens in kleineren Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieben der Fall, in der Regel dann zusammen mit den Gehaltskosten der Bauleiter im Bauunternehmen und für die Geschäftsleitung.

Gehaltszusatzkosten der Poliere

Im Rahmen der Gehaltskosten für Poliere fallen auch weitere Kosten wie für Angestellte an, angeführt im Einzelnen unter Gehaltszusatzkosten (z. B. Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft u. a.). Sie können innerhalb der BGK oder AGK erfasst, ausgewiesen und entsprechend bei der Kalkulation berücksichtigt werden. Üblich ist hierfür meistens die Bestimmung eines Zuschlagsatzes für ihre Verrechnung.
In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) werden darüber differenziert Aussagen mit unterschiedlich hohen Zuschlagsätzen für die Gehaltszusatzkosten zur Berücksichtigung bei der Baukalkulation getroffen, und zwar differenziert nach:
  • Polieren tatsächlich und
  • Polieren aufsichtsführend.
In den Berechnungen selbst erfolgt ein durchschnittlicher Ansatz zu den jährlichen Gehaltskosten für Poliere, ausgewiesen unter Gehaltszusatzkosten. Diese Werte gelten lediglich als Anhaltspunkte, sie sind betrieblich unterschiedlich hoch und sollten auch betriebsindividuell berechnet und bei der Angebotskalkulation angesetzt werden.

Gehaltsnebenkosten der Poliere

Für die Poliere können bei Einsatz auf wechselnden Baustellen analog zu Bauleitern als Angestellte Gehaltsnebenkosten anfallen, so beispielsweise in Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des RTV-Angestellte im Baugewerbe:
In der Baukalkulation sind die Gehaltsnebenkosten ebenfalls in den Zuschlägen bzw. Umlagen für die BGK und/oder AGK zu berücksichtigen. Sofern Gehaltskosten für Poliere mit im Kalkulationslohn eingerechnet werden, können sie auch Bestandteil der EKT sein.

Gehaltskosten der Poliere in weiteren Gewerken

In den TV-Gehalt der einzelnen Tarifgebiete vom 5. November 2021 im Bauhauptgewerbe zum betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe werden auch die Gehälter für Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe ausgewiesen, und zwar differenziert nach:
  • Feuerungs- und Ofenbau-Poliere, Koksofen- und Gaswerksofenbau-Poliere sowie Ofenmeister mit speziellem Betrag für die Poliere in Hamburg sowie
  • Schornsteinbau-Poliere, ebenfalls mit speziellem Betrag für Hamburg.
In weiteren Gewerben des Bauhandwerks wie dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüstbau, dem Maler- und Lackiererhandwerk und dem Garten- und Landschaftsbau (GalaBau) schließen die Tarifvertragsparteien eigenständige Rahmentarifverträge sowie Entgelttarifverträge ab, in denen auch Aussagen für Angestellte und speziell Poliere getroffen werden.
Bauprofessor-Redaktion
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