Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Geldbußen bei Schwarzarbeit

Das Baugewerbe ist besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen. Die Folge sind ggf. Wettbewerbsverzerrungen. Diszipliniert und nach den Gesetzen handelnde Bauunternehmen und Bauhandwerker verlieren oft Bauaufträge an gesetzesuntreue Billiganbieter. Ableitend daraus fallen auch bei den Sozialkassen der Bauwirtschaft, Trägern der Sozialversicherung und Finanzämtern Beträge aus.
Die Kontrolle zur Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Geprüft wird unangekündigt und verdachtlos.
Festgestellte Verstöße haben rechtliche Folgen, so in Form der Geldbußen bis zur ausgewiesenen Höhe zu folgenden Verstößen:
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz:
    • Nichtgewährung des Mindestlohns = Geldbuße bis zu 500.000 €
    • Nichtleistung von Urlaubskassenbeiträgen = Geldbuße bis zu 500.000 €
    • Verletzung der Aufzeichnungs- oder der Aufbewahrungspflicht = Geldbuße bis zu 25.000 €
  • Beschäftigung von Ausländern:
    • Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (Arbeitsgenehmigung-EU/Aufenthaltstitel) = Geldbuße bis zu 500.000 €
  • Meldepflichten zur Sozialversicherung:
    • Verletzung der Sofortmeldepflicht = Geldbuße bis zu 25.000 €
    • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen = Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Arbeitnehmerüberlassung:
    • Verleih ohne erforderliche Erlaubnis = Geldbuße bis zu 25.000 €
    • Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis = Geldbuße bis zu 25.000 €
    • Unzulässige gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes = Geldbuße bis zu 25.000 €
  • Leistungsbezug:
    • Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen und arbeitet, ohne dies dem Sozialleistungsträger gemeldet zu haben = Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Sonstiges:
    • Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei Prüfungen = 30.000 €
    • Verstoß gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren = Geldbuße bis zu 5.000 €
    • Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers auf die Mitführungs- und Vorlagepflicht = Geldbuße bis zu 1.000 €
Bauprofessor-Redaktion
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