Die Orientierung, den Fortgang der Bauleistungen möglichst gemeinsam festzustellen, richtet sich vor allem an den Auftraggeber. Sie hat ihren Sinn darin, dass etwaige Zweifelsfragen aufgedeckt und nach Möglichkeit sofort geklärt werden können. Es sollen klare Verhältnisse geschaffen und spätere Streitigkeiten vermieden werden.
Zweck der gemeinschaftlichen Feststellungen ist es daher, dass Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen an Ort und Stelle mit Bezug auf § 14 Abs. 2 in VOB, Teil B die auf die erbrachte Leistung bezogenen, für die Abrechnung bedeutsamen Tatsachen mit dem Willen ermitteln, diese der Abrechnung zugrunde zu legen. Gemeinsam sollen die für die Abrechnung evtl. bedeutsamen Tatsachen festgestellt werden. Aus den Abrechnungszeichnungen oder anderen Arbeitsunterlagen müssen alle Maße, die zur Feststellung und Prüfung einer Rechnung notwendig sind, unmittelbar zu erkennen sein. Die Originale der Aufmaßblätter erhält der Auftraggeber, die Durchschriften behält der Auftragnehmer. Das Zusammenwirken ist keine zwingende, vertragliche Verpflichtung.
Meistens werden die Aufmaße in der Baupraxis vom Auftragnehmer aufgestellt und dem Auftraggeber bzw. seinem Bevollmächtigten (z. B. Architekt) zur Bestätigung vorgelegt. Festzustellen sind die für die Vergütung maßgebenden Werte nach Zahl, Maß und Gewicht gemäß den Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Prüfung der Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vereinbarten Zweck gehört nicht dazu. Die gemeinsame Feststellung sollte besonders für Bauleistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind (z. B. Abbrüche, Grabenaushub u. a.), erfolgen. Dies gilt vor allem auch bei notwendigen Anpassungen der Vergütung mit Nachträgen wegen Veränderung des Leistungsinhaltes, bei Zusatzleistungen eines vereinbarten Pauschalpreises u. a. In diesen Fällen sollte der Auftragnehmer die "gemeinsame Feststellung" beantragen, wie es in der VOB/B in § 14 Abs. 2, letzter Satz vorgesehen ist. Weigert sich der Auftraggeber, an der beantragten gemeinsamen Feststellung teilzunehmen, dann handelt er gegen die VOB. In der Folge kann das sogar eine Behinderung bedeuten und daraus ggf. Schadensersatzpflicht des Auftraggebers entstehen. Auf jeden Fall wird ein gemeinsames Aufmaß später die Abrechnung und Rechnungsprüfung erleichtern.
Wird ein Aufmaß gemeinsam festgestellt bzw. bestätigt, ist es für die Vertragspartner auch bindend, ohne dass von vornherein damit ein Schuldanerkenntnis vorliegt. Bei einem einvernehmlichen Aufmaß wird in einem Urteil des OLG Frankfurt vom 9. September 2013 (Az: 6 U 187/12) angeführt, dass es ich dabei um einen "Vertrag des Inhalts handelt, die Aufmaßfeststellungen als Rechtsgrundlage anzuerkennen. Es muss nicht zusätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden, dass das Aufmaß auch Bindungswirkung entfalten soll. Auch der Öffentliche Auftraggeber ist an ein gemeinsames Aufmaß gebunden".
Ein gemeinsames Aufmaß sollte schon ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit entsprechender Bindungswirkung darstellen. Dem Auftraggeber werden aber meistens noch nachträgliche Einwendungen gegen ein gemeinsames Aufmaß zugestanden, wenn das Aufmaß offensichtliche Fehler aufweist und diese erst nach dem Aufmessen bekannt geworden sind. Das kann z. B. durch eine nicht richtige Anwendung der Aufmaßregeln nach den DIN in der VOB Teil C oder von vereinbarten Aufmaßbestimmungen begründet sein. In solchen Fällen verbleibt es bei einer Umkehr der Beweislast.
Sollte es an einem gemeinsamen Aufmaß fehlen, kann dies den Auftragnehmer nicht an einer Abrechnung hindern und auch nicht der Prüfbarkeit der Abrechnung entgegenstehen. Diese Aussage wurde in einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg vom 11. April 2016 (Az: 4 U 196/15) entschieden und weiter ausgesagt, dass vom Auftragnehmer vorzutragen und im Streitfall zu beweisen ist, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Das Risiko der Nachweispflicht trägt immer der Auftragnehmer.
Wurde die Aufmaßaufstellung vom Auftraggeber unterzeichnet, sind nachträgliche Eintragungen nicht zulässig bzw. unwirksam. Dienen sie der näheren Erläuterung der aufgemessenen Leistung, sollten die nachträglichen Eintragungen nochmals zur Unterschrift vorgelegt werden.
Das Aufmaß als Mengenermittlung bei einem Einheitspreisvertrag ist aufwendig. Es ist beim Bauunternehmen als Auftragnehmer mit Kosten in Höhe von 0,5 bis durchaus 2,5 % der betreffenden Bauleistungssumme zu rechnen. Eine EDV-unterstützte Ermittlung kann und wird Zeit und Aufwand sparen helfen.
In Verbindung dazu sind auch die "Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)" zu erwähnen, die vorwiegend für den Straßenbau Anwendung finden, wenn sie vorher zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden. Die REB enthalten eindeutige und einheitliche Berechnungsvorschriften und Algorithmen für geometrische und typische Berechnungsaufgaben.