Buchhaltung / Rechnungswesen

Geometrisch-degressive Abschreibung

Die geometrisch-degressive Abschreibung ist ein spezielles Abschreibungsverfahren der bilanziellen Abschreibung. Sie weist am Anfang relativ hohe und dann von Jahr zu Jahr sinkende Abschreibungsbeträge auf. Neben der geometrisch-degressiven Abschreibung führt auch die arithmetisch-degressive Abschreibung zu unterschiedlich hohen Abschreibungsbeträgen für die Perioden, die über die Abschreibungsdauer sinken.
Restwerte und Abschreibungen aus dem Berechnungsbeispiel unten dargestellt im Diagramm
Restwerte und Abschreibungen aus dem Berechnungsbeispiel unten dargestellt im Diagramm Bild: © fdata GmbH
Bei der geometrisch-degressiven Abschreibung wird im 1. Jahr von den Anschaffungskosten, in den danach folgenden Jahren jedoch vom Restwert abgeschrieben. Daraus leiten sich sinkende Abschreibungsbeträge über die Abschreibungsdauer ab. Ein Restwert von Null kann jedoch aufgrund der geometrischen Reihe nicht zum Ende der Abschreibungsdauer erreicht werden. Dieser Restwert bliebe dann gesondert abzuschreiben.
Der Abschreibungssatz (AS) lässt sich wie folgt berechnen:
Formel Abschreibungssatz
Beispiel:Anschaffungskosten (AK)=10.000 €
Nutzungsdauer (ND)=4 Jahre
Restwert (RN)=1.000 €
Abschreibungssatz (AS) =43,8 %
Abschreibungsbetrag (A)
ARestwert
im bzw. nach 1. Jahr 4.3805.620
im bzw. nach 2. Jahr 2.4603.160
im bzw. nach 3. Jahr 1.3801.780
im bzw. nach 4. Jahr 7801.000
Zur Anwendung der degressiven Abschreibung sowie zur Höhe des Abschreibungssatzes gab es in den letzten Jahrzehnten steuerrechtliche Begrenzungen im § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Abschreibungssatz durfte bei Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis 31. Dezember 2007 höchstens das Dreifache des Satzes der linearen Abschreibung betragen bzw. 30 % steuerrechtlich nicht überschreiten. Für Anschaffungen im Jahr 2008 sowie in den Jahren 2011 bis 2019 durfte die degressive Abschreibung nicht herangezogen werden. Bei Anschaffungen in 2009 und 2010 war eine geometrisch degressive Abschreibung statthaft, und zwar in Höhe von maximal 25 % bzw. des 2,5-fachen der linearen Abschreibung.
Für Anschaffungen bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – zutreffend für Baumaschinen und Geräte- ab 1. Januar 2020 und bis 31. Dezember 2021 kann wieder die geometrisch-degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, aber höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung vorgenommen werden. Hierfür wurde auf Grundlage des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020“ der Absatz 2 im § 7 des EStG eingefügt. Bei dieser Anwendung sind dann Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
Geometrisch-degressive Abschreibung bei Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter
Geometrisch-degressive Abschreibung bei Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter Bild: © schaltwerk, Fotolia.com
Da am Ende der Nutzungsdauer bei der geometrisch-degressiven Abschreibung noch ein relativ hoher Restwert vorliegen wird, darf bei einer längeren Nutzungsdauer (meistens länger als 6 Jahre) ein Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung geprüft und vorgenommen werden. Günstig ist ein Zeitpunkt, wenn der lineare Abschreibungsbetrag wertmäßig größer als der degressive Abschreibungsbetrag ist.
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