Buchhaltung / Rechnungswesen

Geschäftsvorfälle

Im BMF-Schreiben vom 28. November 2019 zu "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD - veröffentlicht im Bundessteuerblatt I) werden unter Tz. 1.9 als Geschäftsvorfälle „alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge bezeichnet, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern“, z. B. zu einer Veränderung des Anlagevermögens und Umlaufvermögens sowie des Eigenkapitals und Fremdkapitals führen.
Erforderlich sind die Aufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen im Unternehmen, vor allem im betrieblichen Rechnungswesen als Führen von Büchern und Datenträgern sowie nach steuerlichen und außersteuerlichen Rechtsnormen. Außersteuerliche Anforderungen stellen die Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 238 ff. als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Sinne formeller und materieller Anforderungen an die Buchführung dar. Steuerliche Aufzeichnungspflichten leiten sich aus der Abgabenordnung (AO) in den §§ 90 ff. und 141 ff. sowie auch aus gesetzlichen Vorschriften einzelner Steuerarten ab.
Die Geschäftsvorfälle können auch auf Datenträgern mit DV-gestützten Verfahren geführt und abgebildet werden, soweit sie für die Form der Buchführung geeignet sind und den Anforderungen nach den GoB gerecht werden. Bei steuerlichen Nachweisen bestimmt sich die Nachweisführung nach dem Zweck für die Besteuerung.
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