Buchhaltung / Rechnungswesen

Geschenke an Geschäftspartner

Unternehmen bedanken sich zum Jahresende oft bei ihren Geschäftspartnern mit Geschenken für die Zusammenarbeit im Geschäftsjahr. Dabei handelt es sich nicht um Lohn oder Gehalt. Unwichtig ist, auf welche Art und Weise die Schenkung erfolgt, so z. B. als Sachleistung, Naturalleistung oder auch sonstige Zuwendung.
Der Zuwendende darf Aufwendungen insgesamt bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt aber keine Betriebsausgabe dar. Das Abzugsverbot als Betriebsausgabe gilt als Ausnahme dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Geschäftsjahr 35 € nicht übersteigen. Das Bundesfinanzministerium hat mit seinem Schreiben vom 14. September 2017 mitgeteilt, dass entgegen von BFH-Entscheidungen die übernommene Pauschalsteuer nicht mit in die Betragsgrenze von 35 € einzubeziehen ist.
Vom Empfänger ist das erhaltene Geschenk als Betriebseinnahme dem Grunde nach zu versteuern. Diese Versteuerung wiederum entfällt dann, wenn das zuwendende Unternehmen das Geschenk pauschal mit 30 % versteuert. Der Empfänger ist bei einer Steuerübernahme zu informieren.
Geschenke an Arbeitnehmer des Unternehmens stellen meistens nur Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers dar. Für Geschenke - oft bei Geschenken mit höherem Wert - kann das Unternehmen ebenfalls eine besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Danach können Geschenke bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr und pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer) versteuert werden. Der Wert unterliegt jedoch der Pflicht zur Sozialversicherung.
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