Bestandteile und Grundlagen der Altersversorgung
Die überbetriebliche Altersversorgung im Baugewerbe umfasst einerseits die Rentenbeihilfen, die Tarifliche Zusatzrente sowie seit 2016 die Leistungsarten der Tarifrente-Bau. Grundlagen liefern die Regelungen im "Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)". Einbezogen sind jene Betriebe, die zugleich in den Geltungsbereich des "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)" fallen. Es betrifft vornehmlich das Bauhauptgewerbe in den Tarifgebieten-West und -Ost sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Terrazzowaren herstellen. Der persönliche Geltungsbereich erfasst die gewerblichen Arbeitnehmer, die Angestellten und Auszubildenden. Für weitere Gewerke wie für das Dachdeckerhandwerk, Gerüstbaugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk u. a. gelten gesonderte Reglungen in Verbindung mit deren Sozialkassen (z. B. SOKA-Dachdeckerhandwerk). 
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Gewährung durch Zusatzversorgungskassen
Die Leistungen für die Altersversorgung an die ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebenen werden durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in Verbindung mit den Sozialkassen der Bauwirtschaft – speziell der SOKA-Bau für Betriebe des Bauhauptgewerbes – gewährt, und zwar auf Grundlage der Regelungen in den §§ 21 und 22 im TZA Bau. Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens und frühestens von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, und längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen. Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesammelten "Versorgungsbausteine zur Tarifrente-Bau" berechnet. Sie erhöht sich seit 1. Januar 2016 um die in der Satzung der ZVK-Bau vorgesehene Schlussüberschusszahlung nach § 8 Abs. 1 und 2 in TZA-Bau. Die Gewährung der Leistungen erfolgt monatlich. Übersteigen dabei die Leistungen monatlich seit 1. Januar 2016 nicht mehr als 25,00 €, dann ist die ZVK-Bau zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistung berechtigt. Wurden versehentlich Leistungen zu Unrecht gewährt, dann können sie von der ZVK-Bau wieder zurückgefordert werden.
Beantragung mit Nachweisen für Gewährung
Für die Leistungsgewährung ist ein Antrag erforderlich, dem bei der Einreichung die für die Antragsbearbeitung notwendigen Nachweise nach § 22 im TZA beizufügen sind. Zu verwenden ist für den Antrag das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular. Als Nachweise sind zu erbringen und einzureichen:
- der Nachweis der Wartezeiten zur Altersversorgung,
- der Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers mit Ausweis des Zeitpunkts, zu dem Anspruch auf gesetzliche Altersrente und auf Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung besteht,
- die Sterbeurkunde des Verstorbenen bei Todesfallleistungen (Hinterbliebenengeld-Bau),
- ggf. die Befreiungsbescheinigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Weiterhin ist eine Bescheinigung eines Amtsarztes über die Bau- und Fachuntauglichkeit des Arbeitnehmers notwendig, wenn er eine Aufrechterhaltung von Anwartschaften beantragt. Bei Erhalt einer Leistung wegen Erwerbsminderung ist noch ein Nachweis des Fortbestehens der Erwerbsminderung durch Vorlage von Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung erforderlich. Ferner hat jeder Leistungsberechtigte jeweils im 3. Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen. Die Nachweise müssen nach den Fristen der ZVK-Bau erbracht werden. Erfolgt dies durch den Antragsteller nicht zum Termin oder nicht vollständig, so ruht die Leistungsgewährung, ohne dass später eine Nachzahlung grundsätzlich erfolgt. In besonderen Fällen kann die ZVK-Bau auch darüber anders entscheiden. Dem Antragsteller obliegt noch die Pflicht, auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen sich auswirkende Ereignisse unverzüglich der ZVK-Bau mitzuteilen.
Keine Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Leistungsansprüche können weder verpfändet noch abgetreten werden und seit 1.1.2016 nach § 23 TZA-Bau nicht vererbt und auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ebenfalls ausgeschlossen.
Die Leistungsansprüche verjähren nach § 24 TZA Bau in 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
Die Leistungen der ZVK-Bau können auch auf Leistungen aus betrieblichen Zusagen zur Altersversorgung angerechnet werden.