Die GEZ- bzw. Rundfunkgebühren werden zum 1. Januar 2013 neu geregelt. Die GEZ als Einzugstelle hat bereits mit der Erfassung der beitragspflichtigen Unternehmen begonnen. Die Neuregelung gilt auch für Bauunternehmen. Für sie besteht gegenüber der GEZ eine Auskunftspflicht.
Die Pflicht und Höhe zur Zahlung des Rundfunkbeitrags richtet sich ab 1. Januar 2013 nach der Zahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte und zwar unabhängig davon, ob dort auch Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. In die Beschäftigtenzahl werden jedoch nicht die Auszubildenden, geringfügig Beschäftigte, Zeitarbeitnehmer und auch nicht der Inhaber einbezogen. Maßgebend für die Anzahl der Beschäftigten ist der Jahresdurchschnitt, für die Erfassung der Durchschnitt im vorausgegangenen Kalenderjahr. Die Beschäftigtenzahl wird durch die GEZ in einem Erfassungsbogen abgefragt.
Nach der Begründung zum § 6 im Rundfunkstaatsvertrag gelten jedoch Baustellen und Baucontainer nicht als beitragspflichtige Betriebsstätten und unterliegen folglich nicht der Beitragspflicht. Die auf den Baustellen Beschäftigten werden aber in die Beschäftigtenzahl des Unternehmens als Betriebsstätte mit eingerechnet. Für die Berechnung des zu leistenden Beitrags gilt ab 2013 die Fernsehgebühr von 17,98 € je Monat. Der Gesamtbetrag richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten in der Betriebsstätte.
Weiterhin gilt Beitragspflicht ebenfalls für die betrieblichen Kraftfahrzeuge, so im Bauunternehmen die PKW, LKW, Kleinbusse und ggf. Busse. Je Betriebsstätte wird jedoch 1 Fahrzeug von der Beitragspflicht ausgenommen, folglich bei mehreren Betriebsstätten in einem Bauunternehmen bei Zuordnung nach Betriebsstätten jeweils 1 Fahrzeug. Für jedes weitere Fahrzeug ist jeweils 1/3 des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Ist aber für ein Fahrzeug nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung notwendig, z.B. bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, dann entfällt die Beitragspflicht.