Einem Pauschalvertrag kann neben einer Detailpauschalisierung, wie sie nach der VOB, Teil B als Regelfall anzusehen ist, auch eine Globalpauschalisierung zugrunde liegen. Von einer Global- bzw. Leistungspauschalisierung wird dann gesprochen, wenn: - die Leistungsermittlung und - beschreibung im Ausschreibungsstadium mit sehr großem Aufwand verbunden ist und dann
- die Leistungsbeschreibung mit einem Leistungsprogramm (LP) als funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt.
Mit dem Leistungsprogramm soll der Wettbewerb von Bietern auf die bestmögliche technische, wirtschaftliche und funktionsgerechte Lösung ausgerichtet werden. Der endgültige Leistungsinhalt wird erst während der Bauausführung vervollständigt.
Vom Bauunternehmen als Bieter wird für die Angebotskalkulation meist ein Interims-Leistungsverzeichnis erarbeitet und dafür die wichtigsten Leistungsmengen ermittelt. Er trägt zunächst das Mengenrisiko und auch folglich das Risiko der Vervollständigung der Leistung, wobei meistens nur außerordentliche und ungewöhnliche Wagnisse ausgenommen werden.
Neben dem Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer aber auch sämtliche weiteren Pauschalrisiken wie das Leistungs- bzw. Ausführungsrisiko sowie das Kalkulations- und Preisrisiko. Der Auftragnehmer schuldet den Gesamterfolg. Ggf. obliegt dem Auftraggeber zu beweisen, dass eine Leistung nicht vom Pauschalpreis erfasst worden ist.
Für die Vergütung ist von Bedeutung, ob die nach Programm verlangten Leistungen auch funktional hinreichend und vollständig beschrieben wurden. Ist das nicht der Fall, erfasst nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.04.2015 (Az.: 8 U 143/13- IBR 2015, 407) ein "vereinbarter Pauschalpreis lediglich die näher bestimmten Leistungen. Später bestellerseits geforderte Zusatzarbeiten sind besonders zu vergüten, wenn entweder ein eigenständiger Werkvertrag hierüber zustande kommt oder eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird". Ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB kann dann auf Grundlage einer üblichen Vergütung gefordert werden, die ggf. einer gerichtlichen Schätzung zugänglich sein sollte. Eine Abgrenzung zu der funktional beschriebenen Leistung muss vom Auftragnehmer gewährleistet werden.