Lohn / Tarif / Rente

Haustarifverträge (Bau) in Berlin

Ableitend aus der besonderen Wettbewerbssituation im Baugewerbe in Berlin können in Haustarifverträgen zwischen den Tarifvertragsparteien Löhne und Gehälter abweichend von den Entgelten bestehender Tarifverträge als Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel vereinbart werden.

Grundlagen und Höhe der Beschäftigungssicherungsklausel

Geregelt ist die Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel in einem speziellen „Tarifvertrag zur Sicherung des Standortes Berlin für das Baugewerbe (TV Standortsicherung Berlin) vom 5. November 2021“, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 2021.
  • in Berlin ansässige Bauunternehmen sowie Bauunternehmen mit in Berlin ansässigen Niederlassungen im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) sowie
  • die in diesen Unternehmen versicherungspflichtig tätigen gewerblichen Arbeitnehmer sowie Angestellten und Poliere.
Die Löhne und Gehälter können von den für das Gebiet Berlin in Tarifverträgen vom 5. November 2021 geregelten Entgelten um bis zu 6 % als Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel abweichen.

Anforderungen an Haustarifverträge

Die Haustarifverträge bedürfen jeweils der Zustimmung desjenigen Mitgliedsverbandes der vertragsschließenden Arbeitgeberverbände, dem das Unternehmen bzw. die Niederlassung als Mitglied angehört. In den Haustarifverträgen sind Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung sowie Regelungen zur Heranführung an die Tariflöhne und -gehälter zu vereinbaren. Weiterhin sind auch Aussagen zu einem Nachteilsausgleich zu treffen.

Ähnliche Sicherungsklauseln in den Tarifgebieten West und Ost

Eine ähnliche Regelung besteht im Tarifgebiet Deutschland-Ost in Form der Beschäftigungssicherungsklausel für Abweichungen bis maximal 4 % von den in Tarifverträgen vorbestimmten Beträgen im Bauhauptgewerbe nach § 7 Abs. 1 im TV - Lohn/Ost vom 5. November 2021 für gewerbliche Arbeitnehmer und nach § 5 im TV - Gehalt/Ost vom 5. November 2021 für Angestellte, jeweils mit der Laufzeit bis 31. März 2024.
Im Tarifgebiet Deutschland-West kann für die Löhne der gewerblichen Arbeitnehmer analog auch eine ähnliche Verfahrensweise nach § 9 Abs. 3 im TV - Gehalt/ West vorgesehen werden, und zwar als Vereinbarung in einem Firmentarifvertrag mit abweichenden Löhnen von den tariflich vorbestimmten Beträgen, jedoch nur bis maximal 4 % abweichend von den tariflichen Löhnen.
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