Leistungsverzeichnis / Leistungsbeschreibung

Hinweistexte

Für eine Baumaßnahme sollen die auszuführenden Bauleistungen mit der Leistungsbeschreibung eindeutig, vollständig sowie technisch richtig und erschöpfend beschrieben werden. Dabei kommt auch den Hinweistexten eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu.
Hinweistexte sind meistens standardisierte oder frei formulierte Beschreibungen innerhalb eines Leistungsverzeichnisses (LV). Sie können sich auf das gesamte LV, Teile des LVs oder einzelne Positionen beziehen. Sie sollten eindeutig zugeordnet werden. Der Bezug kann ggf. dem Text des Hinweistextes entnommen werden.
Hinweistexte erhalten keine Ordnungszahl (OZ) und sind nicht innerhalb von Teilleistungen anzuordnen. Zudem dürfen sie keine Bietertextergänzungen enthalten.
Hinweistexte werden nicht Vertragsbestandteil, da es sich wortgerecht eben nur um Hinweise handelt. Sie sind nicht zwingend vorgeschrieben und auch nicht einklagbar.
Soweit es sich um Bauaufträge von öffentlichen Auftraggebern handelt, sind jedoch:
  • die Regelungen im Unterschwellenbereich nach § 7 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 7 EU sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 7 VS) maßgebend sowie
  • die "Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen in der DIN 18299 sowie auch zu den einzelnen Gewerken in den DIN 18300 bis 18459 in der VOB Teil C gemäß der Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 7 in den jeweiligen §§ 7 der VOB/A zu beachten, so nach den Unterabschnitten:
Demgegenüber sind private Auftraggeber unabhängiger und nicht an die §§ 7 der VOB/A gebunden. Sie können die Leistungsbeschreibung auch ohne Aussagen zu Hinweisen nach den Abschnitten 0 der ATV in der VOB/C vornehmen.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Hinweistexte"

Auszug im Originaltext aus DIN 14096 (2014-05)
6.1 Anforderungen 6.1.1 Für die Brandschutzordnung Teil A ist mindestens das Format A4 nach DIN EN ISO 216 zu verwenden. Teil A muss mit einem 10 mm breiten Rand in Farbe Rot versehen sein. Wird die Brandschutzordnung Teil A vergrößert, so sind der R...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
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