Illiquidität ist das Gegenteil von Liquidität. Das Unternehmen kann seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr termingerecht und betragsgenau nachkommen. Illiquidität ist ein Grund für eine Insolvenz. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit steht folglich in Verbindung zum § 17 Insolvenzordnung (InsO). Zu fragen ist dabei, wann von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist. Der BGH hat dazu in einem Urteil vom 24.05.2005 (Az.: IX ZR 123/04) hervorgehoben, dass eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, noch keinen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt, sondern lediglich eine Zahlungsstockung.
Eine Zahlungsstockung sei eine Illiquidität, die den Zeitraum nicht überschreite, den eine kreditwürdige Person benötige, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Als Zeitraum für die Kreditbeschaffung seien 2 bis 3 Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % und mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird und den Gläubigern ein Warten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.