VOB A

Innovationspartnerschaft

Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei EU-weiten Ausschreibungen (bei Erreichen der Schwellenwerte) sowie für Sektorentätigkeiten. Grundlagen hierzu liefern § 19 in der Vergabeverordnung (VgV), § 18 in der Sektorenverordnung sowie die §§ 3 und 3 a EU, jeweils Abs. 5 im Abschnitt 2 der VOB Teil A.
Die Innovationspartnerschaft dient zur "Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen". Voraussetzung ist dabei, dass der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Bauleistungen befriedigt werden kann.
Der Ablauf bei einer Innovationspartnerschaft nach § 3 b EU Abs. 5 in VOB/A beginnt mit der Beschreibung der Nachfrage nach der innovativen Bauleistung durch den öffentlichen Auftraggeber in einer Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Anzugeben ist dabei, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen. Weiterhin sind Eignungskriterien zu Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Umsetzung innovativer Lösungen vorzugeben. Danach ist eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufzufordern. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können ein Angebot in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten einreichen.
Danach verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über die eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dadurch kann ggf. die Zahl der Angebote, über die verhandelt werden soll, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
Der Auftraggeber muss jedoch sicherstellen, dass alle Bieter gleichbehandelt werden, insbesondere in den Verhandlungen. Er hat sich vor allem der Weitergabe von relevanten und ggf. diskriminierenden Informationen zu enthalten.
Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen, wobei jedoch die Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ausgeschlossen ist.
Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in 2 aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
  1. einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Bauleistung umfasst und
  2. einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
Die einzelnen Phasen sind mit Zwischenzielen zu untergliedern, die zugleich für die Vereinbarung der Vergütung und Zahlung in Teilbeträgen zu nutzen sind. Auf Grundlage und Bewertung der erreichten Zwischenziele bliebe zu entscheiden, ob die Innovationspartnerschaft reduziert fortgeführt oder ggf. beendet wird. Auf diese Möglichkeit hat der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Ist die Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschlossen, ist der öffentliche Auftraggeber zum Erwerb der innovativen Leistung nach § 3 b EU Abs. 5, Nr. 9 VOB/A nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden".
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Innovationspartnerschaft"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Beim wettbewerblichen Dialog und bei einer Innovationspartnerschaft beträgt die Teilnahmefrist mindestens 30 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung. § 10b EU Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft. Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentlich...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Beim offenen Verfahren ist die Eignung der Bieter zu prüfen. Dabei sind anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet; d...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Für die Bearbeitung des Angebots wird keine Entschädigung gewährt. Verlangt jedoch der öffentliche Auftraggeber, dass das Unternehmen Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, statische Berechnungen, Mengenberechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Die Vergabeunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung gemäß § 12 EU Absatz 3 oder dem Tag der Aufforderung zur Interessensbestätigung gemäß Nummer 3 unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem dire...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einem offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) 1. Bei einem nicht offenen Verfahren wird im Rahmen eines Te...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen nach seiner Wahl das offene und das nicht offene Verfahren zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 2 bis 5 gestatt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU , kann wie folgt geführt werden:1. durch die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifi...
- DIN-Norm im Originaltext -
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