Die Innovationspartnerschaft dient zur "Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen". Voraussetzung ist dabei, dass der Beschaffungsbedarf, der der Innovationspartnerschaft zugrunde liegt, nicht durch auf dem Markt bereits verfügbare Bauleistungen befriedigt werden kann.
Der Ablauf bei einer Innovationspartnerschaft nach § 3 b EU Abs. 5 in VOB/A beginnt mit der Beschreibung der Nachfrage nach der innovativen Bauleistung durch den öffentlichen Auftraggeber in einer Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Anzugeben ist dabei, welche Elemente dieser Beschreibung Mindestanforderungen darstellen. Weiterhin sind Eignungskriterien zu Fähigkeiten der Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie der Umsetzung innovativer Lösungen vorzugeben. Danach ist eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufzufordern. Mit dem Teilnahmeantrag, den jedes interessierte Unternehmen abgeben kann, liefern die Unternehmen die geforderten Informationen für ihre Eignung, wobei Ausschlussgründe nicht vorliegen dürfen. Nur die danach vom Auftraggeber aufgeforderten Unternehmen können ein Angebot in Form von Forschungs- und Innovationsprojekten einreichen. Danach verhandelt der Auftraggeber mit den Bietern über die eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Der Auftraggeber kann auch vorsehen, die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abzuwickeln, wenn er bereits darauf in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat. Dadurch kann ggf. die Zahl der Angebote, über die verhandelt werden soll, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien verringert werden.
Der Auftraggeber muss jedoch sicherstellen, dass alle Bieter gleichbehandelt werden, insbesondere in den Verhandlungen. Er hat sich vor allem der Weitergabe von relevanten und ggf. diskriminierenden Informationen zu enthalten.
Die Innovationspartnerschaft wird durch Zuschlag auf Angebote eines oder mehrerer Bieter eingegangen, wobei jedoch die Erteilung des Zuschlags allein auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder der niedrigsten Kosten ausgeschlossen ist. Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in 2 aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert:
einer Forschungs- und Entwicklungsphase, die die Herstellung von Prototypen oder die Entwicklung der Bauleistung umfasst und
einer Leistungsphase, in der die aus der Partnerschaft hervorgegangene Leistung erbracht wird.
Die einzelnen Phasen sind mit Zwischenzielen zu untergliedern, die zugleich für die Vereinbarung der Vergütung und Zahlung in Teilbeträgen zu nutzen sind. Auf Grundlage und Bewertung der erreichten Zwischenziele bliebe zu entscheiden, ob die Innovationspartnerschaft reduziert fortgeführt oder ggf. beendet wird. Auf diese Möglichkeit hat der Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Ist die Forschungs- und Entwicklungsphase abgeschlossen, ist der öffentliche Auftraggeber zum Erwerb der innovativen Leistung nach § 3 b EU Abs. 5, Nr. 9 VOB/A nur dann verpflichtet, wenn das bei Eingehung der Innovationspartnerschaft festgelegte Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden".