Buchhaltung / Rechnungswesen

Kassen-Nachschau

Seit 1. Januar 2018 wurde die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau eingeführt. Sie kann in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb von Außenprüfungen vorgenommen werden. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird sich besonders auf die Aufzeichnung nach dem Kassensystem beziehen. Grundlagen hierzu liefert das "Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152)". Danach wurde in der Abgabenordnung der § 146b - Kassen-Nachschau - neu eingeführt.
Die Kassen-Nachschau ist ein eigenständiges und besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit dem ordnungsmäßigen Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems, der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen und der Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung. Auf Verlangen sind die Aufzeichnungen, Bücher und Organisationsunterlagen von Steuerpflichtigen vorzulegen und darüber Auskünfte zu geben. Sollten aus der Nachschau Beanstandungen zu den Aufzeichnungen erkennbar sein, darf der Prüfende ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen. Ggf. ist durch die Finanzbehörde eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen.
Die Kassen-Nachschau kann ggf. mit einer Lohnsteuer-Nachschau verbunden werden. Von Bedeutung dabei ist, welche Arbeitnehmer beschäftigt sind und wie dafür die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Prüfung zu Arbeitszeiten können auch die zu führenden Aufzeichnungen herangezogen werden, die nach den gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn vorgeschrieben sind.
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